Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 18. Februar 1885
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(Nr. 1587.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 18. Februar 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1. Bearbeiten
- Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird
- in Ausgabe
- auf 107.200 Mark an einmaligen Ausgaben,
- und
- auf 107.200 Mark an einmaligen Ausgaben,
- in Einnahme
- auf 107.200 Mark
- festgestellt und tritt dem, durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu.
§. 2. Bearbeiten
- Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Bedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 18. Februar 1885.
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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85.
Kapitel. | Titel. | A u s g a b e. | Für das Etatsjahr 1884/85 treten hinzu. |
Mark. | |||
Einmalige Ausgaben. | |||
2. | 2. | II. Auswärtiges Amt. | 107.200 |
Summe der fortdauernden Ausgaben für sich. | |||
Summe der Ausgabe. | 107.200 | ||
Einnahme. | |||
24. | XII. Matrikularbeiträge. | ||
1/26. | Nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes | 107.200 | |
Summe XII für sich. | |||
Summe der Einahme | 107.200 | ||
Die Ausgabe beträgt | 107.200 | ||
Balanzirt. |
- Berlin, den 18. Februar 1885.