Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 16, Seite 241
Fassung vom: 8. Juli 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juli 1883
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(Nr. 1506.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 8. Juli 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Einziger Paragraph. Bearbeiten

In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1883/84 ist einzustellen:
1. im Etat für das Reichsamt des Innern unter Kapitel 3 Titel 9, Einmalige Ausgaben:
„Zur Errichtung des Reichstagsgebäudes, zweite Rate     1.050.000 Mark“,
2. unter Kapitel 21a, der Einnahme, XI. Außerordentliche Zuschüsse. Aus dem Reichstagsgebäudefonds:
„Zu den Ausgaben behufs Errichtung des Reichstagsgebäudes (Kapitel 3 Titel 9 der einmaligen Ausgaben)      1.050.000 Mark“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Karlsruhe, den 8. Juli 1883.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 Burchard.