Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 14, Seite 67
Fassung vom: 26. Juni 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juli 1882
Inkrafttreten:
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(Nr. 1473.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83. Vom 26. Juni 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

In den Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1882/83 ist unter Kapitel 2 der einmaligen Ausgaben als Titel 3 einzustellen:
Zur baulichen Herrichtung des in der Wilhelmstraße 75 belegenen ehemals v. Deckerschen Grundstücks behufs Unterbringung von Geschäftslokalen des Auswärtigen Amts, sowie zur Bestreitung der durch den Umzug entstehenden weiteren Kosten 105.000 Mark.

§. 2.

Die Mittel zur Bestreitung dieses Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 26. Juni 1882.
(L. S.)  Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
  Scholz.