Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 25, Seite 333 - 334
Fassung vom: 22. Juni 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2586.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe
für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 50.000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.


Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Bearbeiten

Einnahme und Ausgabe. Für das
Rechnungsjahr
1899
treten hinzu.
Mark.
Ostafrikanisches Schutzgebiet,
      laut Anlage:
Einnahme 50.000
Ausgabe 50.000
Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst zu Hohenlohe.

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Nachtrag zum Etat für das ostafrikanische Schutzgebiet auf das Rechnungsjahr 1899. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Einnahme und Ausgabe. Für das
Rechnungsjahr
1899
treten hinzu.
Mark.
Einnahme.
4. Reichszuschuß 50.000
Ausgabe.
II. Einmalige Ausgaben.
4. Zur Linderung der Hungersnoth 50.000