Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899
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(Nr. 2586.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899 wird in Einnahme und Ausgabe
- für das ostafrikanische Schutzgebiet auf 50.000 Mark
- festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899 hinzu.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899.
Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Bearbeiten
Einnahme und Ausgabe. | Für das Rechnungsjahr 1899 treten hinzu. |
Mark. | |
Ostafrikanisches Schutzgebiet, | |
laut Anlage: | |
Einnahme | 50.000 |
Ausgabe | 50.000 |
- Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899.
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Nachtrag zum Etat für das ostafrikanische Schutzgebiet auf das Rechnungsjahr 1899. Bearbeiten
Kapitel. | Titel. | Einnahme und Ausgabe. | Für das Rechnungsjahr 1899 treten hinzu. |
Mark. | |||
Einnahme. | |||
4. | Reichszuschuß | 50.000 | |
Ausgabe. | |||
II. | Einmalige Ausgaben. | ||
4. | Zur Linderung der Hungersnoth | 50.000 |