Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 28, Seite 289
Fassung vom: 29. Juni 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juli 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 318.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 29. Juni 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. wird in Ausgabe
auf 68.600 Thaler, nämlich
auf 62.600 Thaler an fortdauernden, und
auf 6.000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 13. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 211.) festgestellten Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. hinzu.

§. 2. Bearbeiten

Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 68.600 Thaler festgestellten Mehrbedarfs sind, soweit letzterer nicht durch die aufkommenden Gerichtskosten gedeckt wird, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

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Nachtrag zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Bearbeiten

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Tit. Nr. A u s g a b e. Betrag für 1870
im
Einzelnen.
im
Ganzen.
Thlr. Thlr.
Fortdauernde Ausgaben.
Kap. 10. Oberster Gerichtshof für Handelssachen.
I.   Besoldungen.
1. Der Präsident 6.000
2. Ein Vizepräsident 4.000
3. Zwölf Räthe mit je 3000 Thlrn. 36.000
4. Subaltern-Beamte und zwar:
     a) zwei Beamte erster Klasse (ein Sekretair und ein Registrator) mit 700 bis 1500 Thlrn., im Durchschnitt 1100 Thlrn 2.200
     b) zwei Kanzleisekretaire mit 500 bis 900 Thlrn., im Durchschnitt 700 Thlrn 1.400
5. Unterbeamte und zwar:
     a) ein Botenmeister mit 500
     b) zwei Kanzleidiener mit 350 bis 450 Thlrn., im Durchschnitt 400 Thlrn 800
     c) ein Hausdiener 300
Summa Tit. I. 51.200
II.   Andere persönliche Ausgaben.
1. Zur Aushülfe in Abwesenheits- und Krankheitsfällen der etatsmäßigen Subaltern- und Unterbeamten 200
2. Zur Annahme von Kanzleidiätarien, Hülfsschreibern und Hülfsboten 1.200
Summa Tit. II. 1.400
III.   Sächliche Ausgaben.
1. Zu Lokalmiethe, Schreibmaterialien, Drucksachen, Holz, Licht und für die Bibliothek 9.000
2. Insgemein 1.000
Summa Tit. III. 10.000
Dazu Summa Tit. II. 1.400
Tit. I. 51.200
Ergiebt als Summa der fortdauernden Ausgaben 62.600
Einmalige außerordentliche Ausgabe.
Kap. 8. Oberster Gerichtshof für Handelssachen.
1. Für die erste Einrichtung der Dienstlokalien und Ausstattung derselben mit Utensilien 4.000
2. Für Umzugs- und persönliche Reisekosten nach Maaßgabe der in Preußen geltenden Vorschriften 2.000
Summa der einmaligen Ausgaben 6.000
Gegeben Babelsberg, den 29. Juni 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.