Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 7, Seite 51 - 53
Fassung vom: 18. März 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. März 1869
Inkrafttreten:
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(Nr. 251.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. Vom 18. März 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. wird in Ausgabe auf
109.800 Thaler,
nämlich auf 100.800 Thaler an fortdauernden, und
auf       9.000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
in Einnahme auf
4000 Thaler
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. Juni v. J. (Bundesgesetzbl. S. 437.) festgestellten Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869. hinzu.

§. 2. Bearbeiten

Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz auf 105.800 Thaler gestellten Mehrbedarfs sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. März 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

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Nachtrag zum Haushalts-Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1869.
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Kapitel. Titel. A u s g a b e. Für 1869 treten hinzu:
im Einzelnen. im Ganzen.
Thlr. Thlr.
I. Fortdauernde Ausgaben.
1.   Bundeskanzler-Amt.
a) Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau 1.000
b) Normal-Eichungs-Kommission 6.400
c)Verwaltung der Bundesschuld 1.700
9.100
4.   Bundes-Konsulate.
1. Besoldungen, Lokalzulagen und Remunerationen:
1) General-Konsulate 26.200
2) Konsulate 5.800
32.000
8.   Rechnungshof des Norddeutschen Bundes.
1. Besoldungen 54.200
2. Andere persönliche Ausgaben 2.300
3. Sächliche Ausgaben 3.200
59.700
Summe I. Fortdauernde Ausgaben 100.800
II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben.
1.   Bundeskanzler-Amt.
Normal-Eichungs-Kommission:
1) Dispositionsfonds für die Vorarbeiten und Anschaffungen zur Herstellung neuer Muttermaaße 3.000
2) Für Hülfsleistungen bei der Feststellung, Abnahme und Kontrole der Normalen und Eichungsnormalen 2.000
5.000
Die unter 1. und 2. aufgeführten Fonds übertragen sich gegenseitig.
7.   Rechnungshof des Norddeutschen Bundes.
Für die erste Einrichtung der Büreaulokale und Ausstattung derselben mit Utensilien 4.000
Summe II. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. 9.000
Dazu: Summe I. Fortdauernde Ausgaben 100.800
Summe der Ausgabe 109.800
Einnahme.
4.   Verschiedene Einnahmen 4.000
Summe für sich.
Gegeben Berlin, den 18. März 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.