Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen, sowie die Verallgemeinerung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 23, Seite 303 - 305
Fassung vom: 10. September 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. September 1883
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(Nr. 1517.) Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Bekanntmachung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen, sowie die Verallgemeinerung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-italienischen und dem deutsch-spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage. Vom 10. September 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Dem Reichskanzler wird für die durch die in der Anlage abgedruckte Bekanntmachung vom 9. August 1883 erfolgten Anordnungen von Zollermäßigungen Indemnität ertheilt.

§. 2. Bearbeiten

Durch Kaiserliche Verordnung nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths kann angeordnet werden, daß die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 4. Mai 1883 – Reichs-Gesetzbl. S. 109 – und in dem Tarif A zu dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli 1883 enthalten sind, auch solchen Staaten gegenüber Anwendung finden, welche einen vertragsmäßigen Anspruch auf diese Ermäßigungen nicht haben. [304]
Die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Kaiserlichen Verordnungen sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Genehmigung versagt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. September 1883.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.


Anlage. Bearbeiten

Bekanntmachung.
__________________


Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung und nach eingeholter Zustimmung der verbündeten Regierungen hat zwischen dem Reichskanzler und der Königlich spanischen Regierung ein Uebereinkommen dahin stattgefunden, daß unter Vorbehalt der späteren Ratifikation des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Spanien vom 12. Juli d. J. der deutsche Zolltarif und der dem Vertrage beigefügte Tarif A auf die Einfuhr von Gegenständen spanischer Herkunft in Deutschland vom 14. August d. J. ab vorläufig Anwendung finden werden, während unter dem nämlichen Vorbehalt von dem gleichen Tage ab die zweite Abtheilung des spanischen Zolltarifs auf die Einfuhr von Gegenständen deutscher Herkunft in Spanien Anwendung finden wird.

Demgemäß werden von diesem Tage ab die nachstehend bezeichneten Gegenstände bei ihrer Einfuhr in Deutschland allgemein zu den folgenden ermäßigten Zöllen zugelassen, und zwar:
(für 100 Kilogramm)
frische Weinbeeren zum Tafelgenuß – Tafeltrauben – (Nr. 9 f des Zolltarifs) zum Zollsatze von 4 Mark,
grobe Korkwaaren (Nr. 13 f des Zolltarifs) zum Zollsatze von 5 Mark,
Korkstopfen, Korksohlen und Korkschnitzereien (Nr. 13 g des Zolltarifs) zum Zollsatze von 10 Mark,
Feigen, Korinthen und Rosinen (Nr. 25 h 2 des Zolltarifs) zum Zollsatze von 8 Mark,
Chokolade (Nr. 25 p 1 des Zolltarifs) zum Zollsatze von 50 Mark,
Johannisbrot (Nr. 25 p 2 des Zolltarifs) zum Zollsatze von 2 Mark,
[305]

Gleichzeitig treten die nachstehend aufgeführten, in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1883 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 221) bezeichneten ermäßigten Zollsätze:
von 10 Mark (für 100 Kilogramm) für frische Weinbeeren, andere als zum Tafelgenuß (Nr. 9 f des Zolltarifs),
von 4 Mark (für 100 Kilogramm) für frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten (Nr. 25 h 1 des Zolltarifs),
     Anmerkung. Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 65 Pfennig.
von 4 Mark (für 100 Kilogramm) für frische Datteln und Mandeln (Nr. 2 h 1 des Zolltarifs),
von 10 Mark (für 100 Kilogramm) für getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten (Nr. 25 h 3 des Zolltarifs),
von 30 Mark (für 100 Kilogramm) für Oliven (Nr. 25 p 1 des Zolltarifs),
von 10 Mark (für 100 Kilogramm) für Speiseöl in Flaschen oder Krügen (Nr. 26 a 1 des Zolltarifs),
von 4 Mark (für 100 Kilogramm) für Olivenöl in Fässern (Nr. 26 a 2 des Zolltarifs)
allgemein in Kraft und kommt daher der in jener Bekanntmachung angeordnete Nachweis über die Herkunft der daselbst bezeichneten Waaren in Wegfall.
Berlin, den 9. August 1883.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Burchard.