Gesetz, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1882, Nr. 5, Seite 9–10
Fassung vom: 13. Februar 1882
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Februar 1882
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(Nr. 1459.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882. Vom 13. Februar 1882.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Im Jahre 1882 findet die Erhebung einer allgemeinen Berufsstatistik für den Umfang des Reichs statt.

§. 2.

Die statistischen Aufnahmen werden von den Landesregierungen bewirkt. Die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und die Verarbeitung des Urmaterials erfolgt, soweit dies nicht von den Landesregierungen übernommen wird, von Reichswegen. Die den Landesregierungen durch die Lieferung der erforderlichen Erhebungsformulare und durch die Bearbeitung des Urmaterials erwachsenden Kosten werden vom Reich nach einem vom Bundesrath festzustellenden Satze vergütet.

§. 3.

Die vorzulegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von dem Personen- und Familienstande und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse und sonstige regelmäßige Erwerbsthätigkeit beziehen. Jedes Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ist ausgeschlossen.

§. 4.

Der Bundesrath bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. [10]

§. 5.

Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften (§. 4) obliegen, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark zu bestrafen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1882.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.