Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 13, Seite 130
Fassung vom: 30. April 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Mai 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[130]


(Nr. 1660.) Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 809 der Civilprozeßordnung. Vom 30. April 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Dem §. 809 der Civilprozeßordnung wird folgender dritter Absatz hinzugefügt:
Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist erfolgt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. April 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.