Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 18, Seite 73
Fassung vom: 11. Juni 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1890
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(Nr. 1902) Gesetz, betreffend die Ergänzung des §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. Vom 11. Juni 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Dem §. 14 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, vom 30. Juni 1878, wird folgender dritter Absatz hinzugefügt:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldatenstandes entsprechende Anwendung.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 11. Juni 1890.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.