Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß-Lothringen

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß-Lothringen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 8, Seite 69 - 70
Fassung vom: 8. Februar 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Februar 1875
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[69]


(Nr. 1051.) Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Elsaß-Lothringen. Vom 8. Februar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Wirksamkeit der anliegenden Reichsgesetze, nämlich:
1. des Gesetzes vom 16. Mai 1869, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken,
2. des Gesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande,
3. des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen,
4. des Gesetzes vom 12. Mai 1873, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs,
5. des Gesetzes vom 17. Mai 1873, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871,
6. des Gesetzes vom 20. Dezember 1873, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Artikels 4 der Verfassung des Deutschen Reichs,
wird hierdurch auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt, jedoch gilt das vorstehend zu 3 bezeichnete Gesetz vom 27. Juni 1871 daselbst nur mit denjenigen Maßgaben, welche sich aus dem Gesetze vom 4. April 1874, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. (Reichs-Gesetzbl. S. 25), ergeben. [70]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.
_______________________


Die in vorstehendem Gesetze zu 1 bis 6 bezeichneten Reichsgesetze sind hier nicht wiederholt abgedruckt worden.