Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten im Verkehr mit Bayern und Württemberg

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 16, Seite167
Fassung vom: 29. Mai 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juni 1872
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(Nr. 830.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg. Vom 29. Mai 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Artikel.

Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes (Bundesgesetzbl. S. 141), wird vom 1. Juli 1872 an auf den Verkehr zwischen Bayern und Württemberg einerseits und den übrigen Theilen des Deutschen Reichs andererseits, sowie auf den Verkehr zwischen Bayern einerseits und Württemberg andererseits ausgedehnt.
Der im §. 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgesetzte Termin tritt bezüglich derjenigen Portofreiheiten, welche durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben werden, mit dem 31. Dezember 1872 ein. Ueber den Anspruch auf Entschädigung entscheidet, vorbehaltlich des Rechtweges, die oberste Postbehörde desjenigen Gebietes, in welchem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.