Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII. der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen in Elsaß-Lothringen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnitts VII. der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen in Elsaß-Lothringen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 50, Seite 444
Fassung vom: 11. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Dezember 1871
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(Nr. 756.) Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnittes VII. der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen. Vom 11. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was folgt:

Der nachstehend abgedruckte Abschnitt VII. der Verfassung des Deutschen Reichs, das Eisenbahnwesen betreffend, tritt am 1. Januar 1872 in Elsaß-Lothringen in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.
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Der Abschnitt VII. der Verfassung des Deutschen Reichs ist im Reichs-Gesetzblatt für 1871. S. 74-76. abgedruckt.