Gesetz, betreffend die Einführung des §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes
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(Nr. 2060.) Gesetz, betreffend die Einführung des §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes. Vom 14. Dezember 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Mitglieder solcher eingeschriebenen und auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, welche am 1. Januar 1893 die im §. 75a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung noch nicht erhalten, aber bereits vor diesem Tage die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten mit dem Antrage auf fernere Zulassung oder Genehmigung bei der zuständigen Stelle eingebracht haben, bleiben von der Verpflichtung, der Gemeinde-Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, noch bis zum 1. Juli 1893 befreit, wenn für die Mitglieder dieser Kassen auf Grund des §. 75 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 und der am 31. Dezember 1892 geltenden Kassenstatuten eine solche Befreiung besteht.
- Bis zu diesem Zeitpunkte haben die bezeichneten Kassen der Bestimmung des §. 49a des Krankenversicherungsgesetzes nur insoweit zu genügen, als es sich um den Austritt von Kassenmitgliedern handelt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 14. Dezember 1892.