Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 46, Seite 397 - 398
Fassung vom: 26. November 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. November 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 737.) Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. in Bayern. Vom 26. November 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. wird nach Maßgabe der in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen näheren Bestimmungen vom 1. Januar 1872. an als Reichsgesetz im Königreiche Bayern eingeführt.

§. 2.

Die in Bayern bestehenden Feldmaaße können bis zum 1. Januar 1878. noch in Geltung bleiben.

§. 3.

Die Artikel 15. bis 20. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. leiden auf Bayern keine Anwendung. Es bleiben daselbst die Artikel 11. und 12. des bayerischen Gesetzes, die Maaß- und Gewichtsordnung betreffend, vom 29. April 1869. in Kraft, welche folgendermaßen lauten:

Artikel 11.

Die Eichung und Stempelung erfolgt ausschließlich durch obrigkeitlich bestellte Personen, welche mit den erforderlichen, nach den Normalmaaßen und Gewichten hergestellten Eichungsnormalen versehen sind.
Die Anfertigung der Eichungsnormale und deren periodisch wiederkehrende Vergleichung mit den Normalmaaßen und Gewichten fällt in den Geschäftskreis der Normal-Eichungskommission.

Artikel 12.

Die Vorschriften über die innere Einrichtung und den Geschäftsbetrieb der Normal-Eichungskommission, sowie über die Bestellung, Unterhaltung und den Wirkungskreis der zur Ausführung dieses Gesetzes noch weiter erforderlichen technischen Organe;
die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte und der übrigen Meßvorrichtungen, welche zu eichen und zu stempeln sind;
die Bestimmung darüber, welche Arten von Waagen[1] im öffentlichen Verkehre oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet werden dürfen, sowie die Festsetzung der Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit; [398]
die Vorschriften über das Verfahren bei der Eichung und Stempelung, über die hierbei innezuhaltenden Fehlergrenzen, dann über die Stempel- und Eichzeichen, die Feststellung der Termine, in welchen die zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden Maaße, Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen der wiederholten Eichung und Stempelung zu unterziehen sind;
die Bestimmung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen, welche jeder Gewerbtreibende zum Betriebe seines Geschäfts haben muß;
die Vorschriften über die Visitationen der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen;
die Festsetzung der Eich- und Verifikationsgebühren
werden der Verordnung vorbehalten.
Es hat jedoch die bayerische Normal-Eichungskommission die von ihr anzuwendenden Normale von der Normal-Eichungskommission des Deutschen Reichs zu beziehen. Die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Waagen, über die Einrichtung der sonstigen Meßwerkzeuge, sowie über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung gleichförmig mit denen der Normal-Eichungskommission des Reichs zu erlassen und das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, sowie die von Seiten der Eichungsstellen inne zu haltenden Fehlergrenzen gleichmäßig zu bestimmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. November 1871.[2]
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1871, Nr. 49, S. 442 [442] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Waaren
  2. Vorlage: 22. November