Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Anfertigung der Kriegsdenkmünze aus Reichs-Fonds

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Bestreitung der Kosten für die Anfertigung der Kriegsdenkmünze aus Reichs-Fonds.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 22, Seite 103
Fassung vom: 24. Mai 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1871
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 642.) Gesetz, betreffend die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs. Vom 24. Mai 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Kosten der Anfertigung der von dem Kaiser zur Erinnerung an den letzten Krieg mit Frankreich für die bewaffnete Macht des Reichs gestifteten Kriegs-Denkmünze für Rechnung des Reichs zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1871.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.