Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 32, Seite 425–426
Fassung vom: 28. Juli 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. August 1895
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(Nr. 2260.) Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels. Vom 28. Juli 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die vorsätzliche Mitwirkung an einem auf Sklavenraub gerichteten Unternehmen wird mit Zuchthaus bestraft. Die Veranstalter und Anführer des Unternehmens trifft Zuchthaus nicht unter drei Jahren.
Ist durch einen zum Zweck des Sklavenraubes unternommenen Streifzug der Tod einer der Personen, gegen welche der Streifzug gerichtet war, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf Todesstrafe, gegen die übrigen Theilnehmer auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen.

§. 2.

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 3.

In den Fällen der §§. 1 und 2 dieses Gesetzes ist neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis einhunderttausend Mark zu erkennen. Neben der Freiheitsstrafe kann in diesen Fällen zugleich auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Auch kann auf die Einziehung aller zur Begehung des Verbrechens [426] gebrauchten oder bestimmten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§. 4.

Wer den vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zur Verhütung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß bestraft.

§. 5.

Die Bestimmung im §. 4 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs findet auch auf die in diesem Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Saßnitz, an Bord Meiner Yacht Hohenzollern, den 28. Juli 1895.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.