Gesetz, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat in Schanghai

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat in Schanghai.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 23, Seite 171
Fassung vom: 20. Juli 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. August 1884
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1560.) Gesetz, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat in Schanghai. Vom 20. Juli 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankauf eines Grundstücks und zur Errichtung von Dienstgebäuden für das Generalkonsulat in Schanghai einen Betrag bis zur Höhe von 260.000 Mark zu verwenden. Die erforderliche Summe ist aus den bereitesten Mitteln des Reichshaushalts zu entnehmen und als außeretatsmäßige Ausgabe zu verrechnen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1884.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.