Gesetz, betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See
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(Nr. 2146.) Gesetz, betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. Vom 4. März 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 2.
- Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 und des §. 1 dieses Gesetzes finden, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes oder Fahrzeugs, auch innerhalb der zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässer Anwendung. [152]
§. 3.
- Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrage vom 16. November 1887/14. Februar 1893 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin Schloß, den 4. März 1894.