Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern
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(Nr. 1897.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. von 1874 S. 43, 44). Vom 6. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Das Gesetz, betreffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern, vom 4. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 43, 44) wird aufgehoben.
§. 2.
- Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen von Zentralbehörden und Landespolizeibehörden verlieren ihre Gültigkeit.
§. 3.
- Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 6. Mai 1890.