Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 8, Seite 49
Fassung vom: 7. April 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. April 1889
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(Nr. 1852.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Vom 7. April 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die §§. 4 und 25 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 7. April 1889.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.