Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 8, Seite 299 - 300
Fassung vom: 30. Januar 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1892
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Anmerkungen:
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(Nr. 1991.) Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein. Vom 30. Januar 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülsenfrüchten), welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen.
Das bis zum 31. Januar 1892 einschließlich in einem Zollkonto für zu verarbeitendes ausländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 im unverarbeiteten Zustande in den der Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form von vergütungsfähigen Mühlenfabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen vorhanden ist, wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den Abrechnungen für das II., III. und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von Getreide einzutreten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen.
Die Bestände an ausländischem Bau- und Nutzholz aus Nr. 13c) 2 und 3 des Zolltarifs, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb [300] des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß, oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen.
Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vetragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung des am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen Freilagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am 1. Februar 1892 ermittelten Mengen die Einführung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum 1. Juli 1892 zugestanden wird.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1892.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.