Gesetz, betreffend die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 26, Seite 133
Fassung vom: 15. November 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1874
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(Nr. 1023.) Gesetz, betreffend die Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. Vom 15. November 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§. 1.

An Stelle der nach §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 (Bundes-Gesetzbl. 1868 S. 151) in den Hohenzollernschen Landen von der Branntweinbereitung zu erhebenden Abgabe, welche bei einer Stärke des bereiteten Branntweins bis zu 65 pCt. Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei einer Stärke von mehr als 65 pCt. fünf Gulden vom Eimer beträgt, wird vom 1. Januar 1876 ab eine Abgabe erhoben, welche bei einer Stärke bis zu 65 pCt. Tralles eine Mark und fünfzig Pfennige vom Hektoliter, bei einer Stärke von mehr als 65 pCt. drei Mark vom Hektoliter beträgt.

§. 2.

An Stelle des in §. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 bestimmten niedrigsten Pauschalsatzes von einem Gulden tritt von dem oben (§. 1) gedachten Zeitpunkt ab der Satz von einer Mark. Ebenso tritt an die Stelle der in demselben Paragraphen vorgesehenen Abrundung der Abgabensätze auf volle Gulden eine solche auf volle Mark.

§. 3.

An Stelle der in §. 8 Alinea 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 den Gemeinderechnern für die Einziehung der Abgabe von der Branntweinbereitung bestimmten Gebühr mit einem Kreuzer vom Gulden tritt von dem in §. 1 gedachten Zeitpunkt ab eine Gebühr von zwei Pfennigen von der Mark.

§. 4.

Von dem in §. 1 gedachten Zeitpunkt ab tritt an Stelle der in §. 13 Alinea 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 bestimmten Strafe von fünf bis vierzig Gulden für den ohne die in §. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 vorgeschriebene Anzeige begonnenen Betrieb der Branntweinbrennerei eine Strafe von zehn bis achtzig Mark und an Stelle der in demselben Paragraphen Alinea 3 für sonstige Zuwiderhandlungen angedrohten Strafe von einem bis fünf Gulden eine Strafe von einer bis zehn Mark.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. November 1874.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.