Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 15, Seite 107–108
Fassung vom: 13. Mai 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Mai 1891
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(Nr. 1950.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. Vom 13. Mai 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

Der §. 276 des Strafgesetzbuchs erhält folgenden zweiten Absatz:
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens zur Frankirung benutzt. Neben dieser Strafe ist die etwa wegen Entziehung der Post- oder Telegraphengebühren begründete Strafe verwirkt.

Artikel II.

Die §§. 317 und 318 des Strafgesetzbuchs werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt:

§. 317.

Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 318.

Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. [108]
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern oder gefährden.

Artikel III.

Hinter §. 318 des Strafgesetzbuchs wird folgender §. 318a eingeschaltet:

§. 318a.

Die Vorschriften in den §§. 317 und 318 finden gleichmäßig Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der zu öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostanlagen.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§. 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.

Artikel IV.

Die Nr. 4 des §. 360 des Strafgesetzbuchs erhält folgende veränderte Fassung:
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- oder Telegraphenwerthzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;

Artikel V.

Der §. 364 des Strafgesetzbuchs erhält folgenden zweiten Absatz:
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens veräußert oder feilhält.

Artikel VI.

Hinter §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs wird folgende Nr. 5a eingeschaltet:
5a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais Potsdam, den 13. Mai 1891.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.