Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise. Vom 18. Februar 1906

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 8, Seite 317 - 318
Fassung vom: 18. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3200.) Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise. Vom 18. Februar 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Der 12. und 13. Wahlkreis des Großherzogtums Baden und der 7. Wahlkreis des Großherzogtums Hessen (Nachtrag vom 27. Februar 1871 zur Anlage C des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 – Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 35 –) bestehen fortan aus den in der Anlage aufgeführten Bestandteilen.

§ 2. Bearbeiten

Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kopenhagen, an Bord M. S. „Preußen“, den 18. Februar 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


[318]

Anlage zu dem Gesetze, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise. Bearbeiten

Nummer
des
Wahlkreises.
Bestandteile des Wahlkreises.
Großherzogtum Baden.
12. Amtsbezirk Heidelberg mit Ausschluß der an Hessen abgetretenen Teile, nämlich der Exklave Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Waldgemarkung Schönau) und eines Teiles des badischen Domanialwaldes im Distrikt Adlerstein bei Heddesbach,
Amtsbezirk Eberbach,
Amtsbezirk Mosbach.
13. Amtsbezirk Sinsheim,
Amtsbezirk Eppingen,
Amtsbezirk Bretten einschließlich des seither hessischen Anteils von der Gemeinde Kürnbach,
Amtsbezirk Wiesloch,
Amtsgerichtsbezirk Philippsburg.
Großherzogtum Hessen.
7. Kreis Heppenheim einschließlich der von Baden abgetretenen Teile,
nämlich der Enklave Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Waldgemarkung Schönau) und eines Teiles des badischen Domanialwaldes im Distrikt Adlerstein bei Heddesbach,
jedoch mit Ausschluß des seither hessischen Anteils an der Gemeinde Kürnbach,

Kreis Worms.