Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 11, Seite 78 - 79
Fassung vom: 21. April 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. April 1886
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(Nr. 1649.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871. Vom 21. April 1886.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

An Stelle des §. 9 und des ersten Absatzes des §. 21 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) treten folgende Vorschriften:

§. 9.

Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 45/60 dieses Diensteinkommens hinaus findet eine Steigerung der Pension nicht statt.
In dem im §. 2 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/60, in dem Falle des §. 5 höchstens 15/60 des pensionsfähigen Diensteinkommens.

§. 21.

Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienste geschiedener Offizier oder im Offiziersrang stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmäßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension und zwar: für die bis zum 1. April 1882 erfüllten Dienstjahre um je 1/80, für die nach diesem Tage erfüllten Dienstjahre um je 1/60 des derselben zu Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens bis zur Erreichung des im §. 9 Absatz 2 bestimmten Höchstbetrages.

Artikel II.

Die Pension der Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere, welche in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Genuß der Pension getreten sind, wird nach Maßgabe des Artikels I §. 9 erhöht.

Artikel III.

Für die bei Verkündung dieses Gesetzes bereits mit lebenslänglicher Pension ausgeschiedenen Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere, denen für die Theilnahme am letzten Kriege gegen [79] Frankreich mindestens ein Kriegsjahr in Anrechnung gebracht worden, gelten, unbeschadet der von ihnen etwa erworbenen höheren Ansprüche, folgende Bestimmungen:
a) die Pension der nach dem 16. Juli 1870 pensionirten Offiziere etc., welche nicht schon unter Artikel II fallen, wird nach den Vorschriften des Artikels I §. 9 anderweit festgestellt;
b) die Pension der im Absatz 1 des §. 21 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 gedachten Offiziere etc. wird für jedes seit dem 16. Juli 1870 weiter erfüllte Dienstjahr – unter Wegfall der zeither gewährten Achtzigstel – um 1/60 des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens – in den Grenzen des im Artikel I §. 9 Absatz 2 bestimmten Betrages – erhöht.

Artikel IV.

Die im Artikel I gegebenen Vorschriften finden ferner Anwendung auf die bei Verkündung dieses Gesetzes mit lebenslänglicher Pension ausgeschiedenen Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund des §. 52 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 eine Pensionserhöhung erhalten, insofern die Betreffenden nicht schon unter Artikel II oder III fallen.

Artikel V.

Die nach dem Artikel I §. 21, II, III, IV sich ergebenden höheren Pensionen sind für die Zeit vom 1. April 1886 ab zuständig. Die Pensionserhöhungen fallen demjenigen Fonds zur Last, auf welchen die Pensionen der betreffenden Personen bisher angewiesen waren.

Artikel VI.

Für das Etatsjahr 1886/87 dürfen behufs Deckung der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen dem Reichs-Invalidenfonds zur Last fallenden Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen des letzteren die erforderlichen Mittel bis zum Höchstbetrage von 1½ Millionen Mark über die im Reichshaushalts-Etat (Kapitel 18 der Einnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig gemacht werden.

Artikel VII.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. April 1886.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.