Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter
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(Nr. 1579.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 28. Januar 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph.
- Mitgliedern solcher bestehenden Hülfskassen der im §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) bezeichneten Art, welche am 1. Dezember 1884 den daselbst festgesetzten Anforderungen noch nicht genügt, aber bereits vor diesem Tage die zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderliche Abänderung ihrer Statuten mit dem Antrage auf fernere Zulassung oder Genehmigung bei der zuständigen Stelle eingebracht haben, ist, sofern sie der Kasse schon vor dem 1. Dezember 1884 angehört haben, der Austritt aus derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse, welcher sie auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vermöge ihrer Beschäftigung angehören, auch im Laufe des Rechnungsjahres und ohne die §§. 19, 63, 72, 73 a. a. O. vorgeschriebene Kündigung zu gestatten, wenn
- 1. die Hülfskasse, welcher sie angehören, die fernere Zulassung oder Genehmigung auf Grund abgeänderter Statuten, nach welchen sie den Anforderungen des §. 75 a. a. O. genügt, bis zum 1. Juli 1885 erwirkt,
- 2. der Austritt innerhalb vier Wochen nach erfolgter fernerer Zulassung oder Genehmigung der Kasse bei der zuständigen Stelle angemeldet wird.
- Der Austritt ist in diesem Falle mit dem auf die Anmeldung folgenden Zahlungstermine für die Kassenbeiträge zu gestatten.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 28. Januar 1885.