Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1891, Nr. 21, Seite 338 - 340
Fassung vom: 8. Juni 1891
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Juni 1891
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(Nr. 1964.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887. Vom 8. Juni 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel I.

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Bei der erstmaligen Neubemessung der Jahresmenge Branntwein, welche die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herstellen dürfen (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 253), werden für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88 bis 1889/90 mehr als 267.750 Liter Bottichraum bemaischt haben, statt der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Jahresmengen um ein Fünftel der letzteren erhöhte Mengen in Rechnung gestellt.

Artikel II.

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1. Der §. 11 Absatz 3 des Gesetzes erhält folgenden Zusatz:
Die steuerliche Kontrole der Brennereien und Branntweinreinigungsanstalten mit Einschluß der bei denselben befindlichen Privatlager erfolgt in den vom Bundesrath näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei. [339]
2. In §. 26 einzufügen:
nach dem Worte „Ordnungsstrafe“
von einer Mark.
3. An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 41 Ziffer II des Gesetzes tritt mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab folgende Bestimmung:
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während eines Zeitraums von höchstens achteinhalb Monaten innerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer,
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1.050 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
b)wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1.500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c)wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3.000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben.
4. Vom 1. Juli 1891 ab erhält der §. 41 des Gesetzes unter Ziffer III folgende Fassung:
An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten:
a) vom Hektoliter Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber 0,25 Mark,
b)vom Hektoliter Kernobst 0,35 Mark,
c)vom Hektoliter Beerenfrüchte aller Art 0,45 Mark,
d)vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und Wurzeln aller Art      0,50 Mark,
e)vom Hektoliter Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst 0,85 Mark.
Die Materialsteuer wird
a) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
b) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht Zehnteln
der im Absatz 1 festgesetzten Steuerbeträge erhoben.
5. Vom 1. Juli 1891 ab tritt dem §. 42 des Gesetzes unter Ziffer I am Schlusse nachstehende Bestimmung als Absatz 4 hinzu:
Insofern Brennereien, welche der Materialsteuer unterliegende Stoffe verarbeiten, von der im Absatz 3 gewährten Befugniß Gebrauch machen, wird [340]
a)von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,08 Mark,
b)von Branntwein, welcher in Brennereien hergestellt worden ist, die in einem Jahre mehr als 50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,16 Mark
für das Liter reinen Alkohols erhoben.
6. Der erste Absatz des §. 42 Ziffer II des Gesetzes wird mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab durch folgende Bestimmung ersetzt:
Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als 1.500 Liter Bottichraum bemaischen, unterliegen, sofern sie während der Zeit vom 16. Juni bis 31. August betrieben werden, für diese Zeit statt der Maischbottichsteuer dem nach Ziffer I Absatz 1 von den gewerblichen Brennereien zu zahlenden Zuschlag zur Verbrauchsabgabe. Die gleiche Besteuerung tritt, sofern sie innerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Juni länger als während eines Zeitraums von höchstens achteinhalb Monaten betrieben werden, für den diesen Zeitraum überschreitenden Betrieb ein.

Artikel III.

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An die Stelle des §. 44 des Gesetzes tritt nachstehende Bestimmung:
Der Zoll für aus dem Zollauslande eingehenden Branntwein beträgt vom 1. Juli 1891 ab:
1. für Liqueure 180 Mark für 100 Kilogramm,
2. für alle übrigen Branntweine:
a) in Fässern 125 Mark,
b) in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen 180 Mark für 100 Kilogramm.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Caprivi.