Gesetz, betreffend die Änderung des Artikel 32 der Reichsverfassung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Änderung des Artikel 32 der Reichsverfassung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 25, Seite 467
Fassung vom: 21. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1906
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(Nr. 3235.) Gesetz, betreffend die Änderung des Artikel 32 der Reichsverfassung. Vom 21. Mai 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

An Stelle des Artikel 32 der Reichsverfassung treten folgende Vorschriften:
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.