Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal
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(Nr. 2866.) Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Vom 20. Mai 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die nach §. 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) mit dem 30. September 1902 ablaufende Frist, binnen welcher die Festsetzung des Gebührentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1907 erstreckt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902.