Gesetz, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal
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(Nr. 2307.) Gesetz, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Vom 27. Mai 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Die im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) bestimmte Frist, binnen welcher die Festsetzung des Tarifs für die Kanalabgabe dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1899 erstreckt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben an Bord Meiner Yacht „Alexandria“, den 27. Mai 1896.