Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 18, Seite 239–240
Fassung vom: 25. Mai 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Mai 1900
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(Nr. 2671.) Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. Vom 25. Mai 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Ablauf des gegenwärtigen, auf Grund des Gesetzes, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika, vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) abgeschlossenen Vertrags die Einrichtung und Unterhaltung einer vierzehntägigen Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika und einer vierwöchentlichen Postdampfschiffsverbindung mit Südafrika auf eine Dauer bis zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber abzuschließenden Vertrag eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Einer Million dreihundertundfünfzigtausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen.

§. 2.

Diese Verbindungen können durch eine abwechselnd von Osten und von Westen um Afrika fahrende Hauptlinie und eine durch den Suezkanal nach und von Ostafrika fahrende Zwischenlinie hergestellt werden.
Die Fahrgeschwindigkeit muß für neu zu erbauende Schiffe im Durchschnitte mindestens betragen
1. auf der Hauptlinie
a) in der westlichen Fahrt sowie auf der Strecke zwischen Neapel und Dar-es-Salaam in der östlichen Fahrt 12 Knoten,
b) auf den übrigen Strecken der östlichen Fahrt 10½ Knoten,
2. auf der Zwischenlinie 10 Knoten. [240]

§. 3.

Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer auf der Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt.
Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsmäßigen Gegenleistung steigert.

§. 4.

Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom 1. Februar 1890 auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz einzurichtenden Postdampfschiffsverbindungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.