Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 2, Seite 3
Fassung vom: 2. Februar 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1889
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(Nr. 1841.) Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika.[1] Vom 2. Februar 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Für Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zum Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika wird eine Summe bis zur Höhe von zwei Millionen Mark zur Verfügung gestellt.

§. 2.

Die Ausführung der erforderlichen Maßregeln wird einem Reichskommissar übertragen.

§. 3.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Beträge nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses aus den bereiten Mitteln der Reichs-Hauptkasse zu entnehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Februar 1889.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bismarck.

Berichtigung

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1889, Nr. 3, S. 10 [10] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Gesetz, betreffend den Schutz der deutschen Interessen und Bekämpfung des Sklavenhandels in Ostafrika.