Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika
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(Nr. 1841.) Gesetz, betreffend Bekämpfung des Sklavenhandels und Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika.[1] Vom 2. Februar 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
- Für Maßregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zum Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika wird eine Summe bis zur Höhe von zwei Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
§. 2.
- Die Ausführung der erforderlichen Maßregeln wird einem Reichskommissar übertragen.
§. 3.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Beträge nach Maßgabe des eintretenden Bedürfnisses aus den bereiten Mitteln der Reichs-Hauptkasse zu entnehmen.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 2. Februar 1889.
Berichtigung
Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1889, Nr. 3, S. 10 [10] wurde im Text eingearbeitet.
- ↑ Vorlage: Gesetz, betreffend den Schutz der deutschen Interessen und Bekämpfung des Sklavenhandels in Ostafrika.