Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes
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(Nr. 1595.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Vom 31. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Der §. 30 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) erhält unter Nr. 3a und b folgende Fassung:
- 3. Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind:
- a) für den Aushebungsbezirk die Ersatzkommission, bestehend aus einem Offizier, in der Regel dem Landwehr-Bezirkskommandeur und aus einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zweck bestellten bürgerlichen Mitgliede,
- b) für den Infanterie-Brigadebezirk die Ober-Ersatzkommission, bestehend aus einem höheren Offizier, in der Regel dem Infanterie-Brigadekommandeur und aus einem höheren Verwaltungsbeamten.
- 3. Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind:
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 31. März 1885.