Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats und des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats und des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 22, Seite 169 - 172
Fassung vom: 5. Juli 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juli 1879
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[169]

(Nr. 1312.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats und des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. Vom 5. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die im Landeshaushalts-Etat von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80 unter Kapitel 1 Titel 1 und 3, Kapitel 13 Titel 1 und 4, Kapitel 14, Kapitel 61 und Kapitel 68 der fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Fonds dürfen nur für Ausgaben, welche vor dem Beginn der Wirksamkeit des die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens betreffenden Gesetzes vom 4. Juli 1879 [170] entstanden sind und nur bis zu der durch diesen Termin bestimmten Quote des Jahresbetrages verwendet werden.

§. 2.

Von dem Zeitpunkte ab, zu welchem das im §. 1 bezeichnete Gesetz vom 4. Juli 1879 in Wirksamkeit gesetzt wird, tritt der beiliegende Nachtrag zum Landeshaushalts-Etat von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80 derart in Kraft, daß für fortdauernde Ausgaben die durch jenen Zeitpunkt bestimmte Quote der Jahresbeträge verwendet werden darf.

§. 3.

Zur Deckung der aus vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Mehrausgaben, soweit sie nicht aus den bei der Landesverwaltung für das Etatsjahr 1879/80 sich ergebenden Einnahmen gedeckt werden können, dürfen nach Bedarf Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Bezüglich dieser Schatzanweisungen finden die Bestimmungen in §§. 5 bis 8 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80, vom 31. März 1879 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 5) mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Reichskanzlers der Statthalter und an Stelle des Oberpräsidenten der Staatssekretär für Elsaß-Lothringen tritt.

§. 4.

Von dem im Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80 unter Kapitel 15 der Einnahme vorgesehenen besonderen Jahresbeitrage Elsaß-Lothringens zu den Ausgaben für das Reichs-Schatzamt, das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen und das Reichs-Justizamt gelangt der auf das Reichs-Schatzamt entfallende Betrag von 2.550 Mark voll, der Mehrbetrag zu dem Theile zur Vereinnahmung, welcher dem Zeitabschnitt vom 1. April 1879 bis zum Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes vom 4. Juli 1879 entspricht.
Von dem letzteren Zeitpunkte ab dürfen aus den im Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1879/80 für das Reichskanzler-Amt für Elsaß-Lothringen vorgesehenen Ausgabefonds Ausgaben für die Verwaltung von Elsaß-Lothringen nicht mehr geleistet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 5. Juli 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

[171]

Nachtrag zum Landeshaushalts-Etat von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80.

Kapitel. Titel. A u s g a b e. Jahres-
betrag.
Darunter
künftig
wegfallend.
Mark. Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
1. 1. fällt fort.
3. fällt fort.
13. 1. An Stelle der bisherigen tritt folgende Fassung:
Beitrag zu den Ausgaben für das Reichs-Schatzamt 2.550
4. fällt fort.
14.   An Stelle der bisherigen Fassung des Kapitels 14 tritt die folgende:
14a.   Statthalter.
1. u. 2. Repräsentationskosten und Reisekosten 215.000
Büreau des Statthalters.
3/6. Besoldungen 21.475
7/9. Sonstige Ausgaben 17.550
Summe Kapitel 14a 254.025
14b.   Ministerium für Elsaß-Lothringen.
1/7. Besoldungen 526.600 4.500
8/10. Andere persönliche Ausgaben[172] 27.500
11/13. Sächliche Ausgaben 111.000
14. Zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei 44.000
15. Kosten des Gesetzblattes für Elsaß-Lothringen 1.200
16. Unvorhergesehene Ausgaben 200.000
Summe Kapitel 14b 910.300 4.500
14c.   Staatsrath. 35.000
Summe Kapitel 14c für sich.
14d.   Vertretung bei dem Bundesrath. 30.000
Summe Kapitel 14d für sich.
Summe Kapitel 14a bis 14d 1.229.325 4.500
61.   Landesausschuß. 94.500
68.   fällt fort.
Einmalige Ausgaben.
2a.   Kosten der ersten Einrichtung, Umzugskosten etc. 60.000