Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 44, Seite 300
Fassung vom: 23. Dezember 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Dezember 1888
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(Nr. 1836.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867. Vom 23. Dezember 1888.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

An Stelle der Bestimmungen im §. 2 Absatz 2, §. 6 Nr. 5 und §. 12 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) treten die folgenden Vorschriften:

§. 2 Absatz 2.

Diesen Personen sind gleich zu achten solche juristische Personen, eingetragene Genossenschaften und Aktiengesellschaften, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, sowie diejenigen Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, und deren persönlich haftende Gesellschafter sich sämmtlich im Besitz der Reichsangehörigkeit befinden.

§. 6 Nr. 5.

den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders, oder, wenn eine Rhederei besteht, den Namen und die nähere Bezeichnung aller Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden. Ist eine juristische Person Rheder oder Mitrheder, so ist der Ort, an welchem dieselbe ihren Sitz hat, einzutragen. Ist eine eingetragene Genossenschaft oder eine Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder, so ist außer dem Orte, an welchem die Genossenschaft oder Gesellschaft ihren Sitz hat, auch die Firma und, wenn die Gesellschaft nicht eine Aktiengesellschaft ist, der Name und die nähere Bezeichnung aller die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter einzutragen; bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter;

§. 12 Absatz 2 Nr. 2.

wenn eine juristische Person, eine eingetragene Genossenschaft, eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1888.


(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.