Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 29, Seite 525 - 558
Fassung vom: 4. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1906
Inkrafttreten:
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(Nr. 3243.) Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen. Vom 4. Mai 1906.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Bearbeiten

Zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen durch die auf Grund der beigedruckten Bau- und Betriebskonzession zu bildende Kamerun-Eisenbahngesellschaft wird den Inhabern der Anteile Reihe B der genannten Gesellschaft nach Maßgabe der vorerwähnten Konzession eine Garantie des Reichs bewilligt, und zwar:
a) für die Verzinsung des auf die Anteile Reihe B entfallenden Teiles des Gesellschaftskapitals in Höhe von 11 Millionen Mark mit 3 Prozent vom Tage der Einzahlung an,
b) für die Zahlung des um 20 Prozent erhöhten Nennbetrags der jeweilig gelosten und als solche abzustempelnden Anteilscheine Reihe B.
Hinsichtlich des auf die Anteile Reihe A entfallenden Teiles des Gesellschaftskapitals in Höhe von 5.640.000 Mark wird seitens des Reichs eine Garantie weder für die Verzinsung noch für eine Rückzahlung übernommen.

§ 2. Bearbeiten

Das Privateigentum auf der Halbinsel Bona Beri ist vom Mungo Krick bis Bonamatumba 2 Kilometer landeinwärts alsbald zu enteignen; für dieses Gebiet ist ein Bebauungsplan festzustellen. [526]

§ 3. Bearbeiten

Die im Verkehrsbezirke der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesellschaften und Plantagenbesitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbau haben, zu einer entsprechenden Leistung zu Gunsten des Fiskus des Schutzgebiets Kamerun heranzuziehen.

§ 4. Bearbeiten

Der Reichskanzler ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Donaueschingen, den 4. Mai 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.


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Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft. Bearbeiten

Nachdem die zur Gründung einer Kolonialgesellschaft unter der Firma

Kamerun-Eisenbahngesellschaft

gebildete Vereinigung beantragt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Schutzgebiete Kamerun zu verleihen, wird diese Konzession auf 90 Jahre vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags durch den Reichskanzler unter den nachstehenden Bedingungen erteilt:

§ 1. Konzessionsträger. Bearbeiten

Der Bau und Betrieb erfolgt für Rechnung einer von der Vereinigung auf Grund des beiliegenden Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von einem Jahre vom Tage der Erteilung dieser Konzession zu bildenden Kolonialgesellschaft mit dem Sitze zu Berlin. [527]

§ 2. Bearbeiten

Die Wahl des Vorstandes, sofern dieser nur aus einer Person besteht, oder, sofern er aus mehreren Personen besteht, des Vorsitzenden des Vorstandes und die Wahl des obersten Betriebsleiters im Schutzgebiete selbst bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.

§ 3. Bau. Bearbeiten

Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen:
1. Die Spurweite soll mindestens 1 Meter betragen; die Bahn kann eingleisig gebaut werden, jedoch ist der Grunderwerb für ein Doppelgleis vorzusehen.
2. Für den Bau der Bahn ist bei gleichen Preisen deutsches Material zu verwenden.
3. Die Anschläge, auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll, bedürfen der Bestätigung des Reichskanzlers.
4. Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur zur landespolizeilichen Genehmigung vorzulegen.
5. Abweichungen von der genehmigten Linie, sofern sie eine Abkürzung oder Verlängerung der gesamten Strecke um mehr als 10 Kilometer, gleichviel nach welcher Richtung, oder eine Verschiebung des Anfangs- oder Endpunkts bedingen, bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers.
6. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß innerhalb einer Frist von 4 Jahren, vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags erfolgen; der Reichskanzler wird diese Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorhergesehene Hindernisse ohne Verschulden der Gesellschaft eine Verzögerung erleiden sollte.
Der Bau der Eisenbahn kann im Wege eines schriftlichen Vertrags an eine deutsche Eisenbahnbaufirma übertragen werden; ein solcher Vertrag unterliegt der Genehmigung des Reichskanzlers.

§ 4. Betrieb. Bearbeiten

Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem Kaiserlichen Gouverneur anzuzeigen.
2. Die Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Zahl so auszurüsten, wie es das Verkehrsbedürfnis erheischt.
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmäßig zu betreiben und zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschließlich der zu errichtenden Telegraphenanlagen, und die Betriebsmittel in solchem Zustande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherheit und auf die der [528] Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von dem Reichskanzler angehalten werden, jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden dürfen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten und betriebenen Bahnen bestehen. Für die Personenbeförderung sind mindestens zwei Klassen einzurichten.
4. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt, hat jedoch dem Verkehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Der Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
5. Die Bestimmung der Preise für den Personen- und Güterverkehr bleibt für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung folgenden 1. Januar der Gesellschaft überlassen. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre steht es dem Reichskanzler frei, wiederkehrend von zehn zu zehn Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen und Güterklassen festzusetzen, die jedoch nicht niedriger als die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen erbauten und betriebenen Bahnen bemessen werden dürfen. Die Festsetzung der Mindestsätze bleibt ebenso der Aufsichtsbehörde vorbehalten. Die Beförderungspreise und alle ihre Änderungen sind vor der Einführung dem Gouverneur anzuzeigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Erhöhungen treten ohne besondere Genehmigung des Kaiserlichen Gouverneurs erst drei Monate nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
6. Zur Sicherung des Betriebs der für das Schutzgebiet Kamerun einzurichtenden Post- und Telegraphenanstalten gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Gesellschaft hat die Briefpost mit allen fahrplanmäßigen Zügen kostenfrei zu befördern, und zwar – nach Wahl der Reichs-Postverwaltung – entweder durch Vermittelung des Zugpersonals oder in einem besonderen, für Postzwecke eingerichteten Wagenabteil unter Begleitung des erforderlichen Postpersonals. Letzteres sowie die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen, sind gleichfalls kostenfrei zu befördern. Für die postmäßige Einrichtung des Wagenabteils werden der Gesellschaft die Selbstkosten von der Reichs-Postverwaltung vergütet.
b) Die Gesellschaft hat die Postpäckereien in derselben Weise wie die Briefpost zu befördern. Für die Paketbeförderung wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beförderungsdienst durch das Eisenbahnpersonal oder durch das Postpersonal erfolgt, der Gesellschaft eine Vergütung von 50 Prozent des allgemeinen Stückguttarifs (für Stückgüter aller Art) gewährt.
c) Reichen die unter a bezeichneten Wagenabteile zur Brief- und Päckereibeförderung nicht aus, so ist die Gesellschaft verpflichtet, [529] auf Verlangen der Reichs-Postverwaltung besondere Bahnpostwagen in die fahrplanmäßigen Züge einzustellen und kostenfrei zu befördern. Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der Gesellschaft nach den Angaben und auf Kosten der Reichs-Postverwaltung zu bewirken.
Die Vergütung der Packereien erfolgt nach den Bestimmungen unter b.
d) Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabteile (a) und der Bahnpostwagen (c) erfolgt durch die Gesellschaft; die Selbstkosten werden von der Reichs-Postverwaltung erstattet. Für die Erleuchtung sowie für die Reinigung im Innern sorgt die Postverwaltung auf eigene Rechnung; doch kann sie von der Gesellschaft die Ausführung dieser Leistungen gegen Erstattung der Selbstkosten in Anspruch nehmen.
e) Die Reichs-Postverwaltung behält sich vor, im Falle der Inanspruchnahme des Zugpersonals für die Beförderung der Briefpost und Postpäckereien nach Maßgabe der Mühewaltung eine von ihr zu bestimmende Vergütung zu gewähren.
Für den Postdienst des Zugpersonals (a und b) übernimmt die Gesellschaft keine Verantwortlichkeit.
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Bau von Stationsgebäuden auf das Bedürfnis der Reichs-Postverwaltung an Räumen für Post- und Telegraphenstationen Rücksicht zu nehmen; für die Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer Vereinbarung zu zahlen.
g) Die Gesellschaft hat der Reichs-Telegraphenverwaltung unentgeltlich das Recht zuzugestehen, an dem Telegraphengestänge der Eisenbahn, soweit dies Raum bietet, ihre Telegraphen- und Fernsprechdrähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene Gestänge für Telegraphen- und Fernsprechleitungen auf dem Grund und Boden der Bahnverwaltung längs der Eisenbahnlinie aufzustellen. Die Gesellschaft wird diese Linien unentgeltlich wie ihre eigenen bewachen.
h) Zwischen Orten, welche durch Telegraphen- oder Fernsprechanlagen der Reichs-Postverwaltung verbunden sind, darf der Bahntelegraph zur Übermittelung von Nachrichten, die sich nicht auf den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der Reichs-Postverwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für die Beförderung von Privattelegrammen durch den Bahntelegraphen die von der Reichs-Postverwaltung für ihre Linien im deutschen Schutzgebiete Kamerun festgesetzten Tarife und sonstigen Bestimmungen. Eine Verpflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen entsteht für die Gesellschaft hierdurch nicht. [530]
Der Betrieb der Eisenbahn kann im Wege eines schriftlichen Vertrags an eine andere Person oder Gesellschaft verpachtet werden; ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.

§ 5. Bearbeiten

Die Benutzung der Bahn ist jedermann unter gleichen Bedingungen zu gewähren. Insbesondere haben die angesetzten Beförderungspreise gleichmäßig für alle Personen oder Güter derselben Art Anwendung zu finden. Erleichterungen der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.
Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, anderen Unternehmern den Anschluß an die Bahn mittels Privatanschlußgleisen oder Anschlußbahnen gegen Ersatz der der Gesellschaft daraus erwachsenden Kosten zu gestatten, sofern die Gesellschaft die Anschlußgleise oder Anschlußbahnen nicht binnen angemessener Frist selbst herstellt. Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, auf den anschließenden Privatanschlußgleisen den Betrieb unter Beistellung der erforderlichen Transportmittel, gegen angemessene Vergütung zu übernehmen und ferner den Übergang geeigneter Transportmittel der Privatanschlußbahnen ebenfalls gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Die Vergütung ist im Streitfalle von dem Reichskanzler festzusetzen.

§ 6. Vertragsverletzung. Bearbeiten

Falls die Gesellschaft gegen eine der ihr in dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen schuldhaft verstößt und der ihr vom Reichskanzler erteilten Anweisung, diesen Verstoß gut zu machen, nicht in angemessener Frist folgt, so kann sie für die durch ihr Verhalten dem Verkehre zugefügten Nachteile auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags in Anspruch genommen werden.
Darüber, ob ein Verschulden der Gesellschaft vorliegt, und darüber, ob sie der infolge eines solchen schuldhaften Verstoßes erteilten Anweisung nicht entsprechend nachgekommen ist, sowie darüber, wie hoch sich der für die entstandenen Nachteile zu zahlende Geldbetrag beläuft, entscheidet endgültig ein nach § 7 zu bildendes Schiedsgericht. Alle hiernach von der Gesellschaft etwa zu zahlenden Beträge sind an die Kasse des Kaiserlichen Gouvernements abzuführen.
Hat ein Verschulden der Gesellschaft bei der Erfüllung der ihr in dieser Urkunde auferlegten Verpflichtungen zur Folge, daß die Eisenbahnstrecke nicht rechtzeitig gebaut oder nicht betrieben werden kann, so ist der Reichskanzler befugt, auf Kosten der Gesellschaft den Bau oder Weiterbau der Bahn und die Einrichtung oder Fortführung des Betriebs einem Dritten zu übertragen oder selbst zu übernehmen. Über die Frage, ob ein solches Verschulden der Gesellschaft vorliegt, entscheidet ebenfalls endgültig ein nach § 7 dieser Urkunde zu bildendes Schiedsgericht. [531]

§ 7. Schiedsgericht. Bearbeiten

Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jeder Teil zwei Schiedsrichter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichskanzler wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig auffordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der Reichskanzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Obmann von dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt. Das Schiedsgericht tritt in Berlin zusammen. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes festgesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung.

§ 8. Vorzugsrechte. Bearbeiten

Solange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem anderen Unternehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden.
Vorkonzessionen zum Weiterbau oder zum Bau von Anschlußbahnen dürfen nur nach Anhörung der Kamerun-Eisenbahngesellschaft bewilligt werden und bedürfen der Genehmigung durch den Reichskanzler.
Auf einen Bahnbau durch das Reich oder die Kolonie finden die Bestimmungen der vorstehenden beiden Absätze keine Anwendung.
Die Gesellschaft hat ein Vorzugsrecht auf die Konzession für den Bau einer Hafenanlage am Ausgangspunkte der Bahn mit der Maßgabe, daß die zu schaffende Hafenanlage, soweit sie nicht für die Zwecke der Eisenbahn erfordert wird, dem öffentlichen Verkehre freizugeben ist. Etwaige Zweifel über die Benutzung entscheidet der Reichskanzler.

§ 9. Grundeigentumsbeschaffung. Bearbeiten

Alle Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet an dem für den Bau und Betrieb der Eisenbahn und ihre künftige Entwickelung erforderlichen Grund und Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtstitel zustehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Gesellschaft abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler – nötigenfalls im Wege der Enteignung – dafür besorgt sein, [532] daß der Gesellschaft von den Verfügungsberechtigten der erforderliche Grund und Boden frei von allen Lasten und Eigentumseinschränkungen zu mäßigen und angemessenen, von der Gesellschaft zu zahlenden Preisen zum Eigentum überlassen wird.

§ 10. Materialienentnahme. Bearbeiten

Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt Holz in den Mengen zu entnehmen, welche für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung des Unterbaues und des Oberbaues während der Konzessionsdauer erforderlich ist. Die Holzentnahme darf den Grundsätzen der ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreiten.
Die Gesellschaft darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebiets unterliegenden Grundstücken Erde, Kies, Sand und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung des Unterbaues sowie der Bahngebäude und Bahnwerkstätten unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen nicht verletzt werden.

§ 11. Landgerechtsame. Bearbeiten

Die Gesellschaft ist berechtigt, sich längs der Bahn, nachdem die Zuweisung von ausreichenden Reservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese erfolgt ist, nach Maßgabe folgender Bestimmungen Land anzueignen:
Ein zu beiden Seiten der Bahn sich je 2 Kilometer ausdehnender Streifen Land ist in Blöcke von je 2 Kilometer Tiefe und Breite einzuteilen. Innerhalb der Hälfte dieser Blöcke, die so auszuwählen sind, daß die drei Blöcke an den Berührungsseiten der ausgewählten Blöcke freibleiben, hat die Gesellschaft das Recht, sich diejenigen Grundstücke anzueignen, die sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels im Eigentume des Schutzgebiets befinden oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehen. Der Reichskanzler ist befugt, Abänderungen in der Abgrenzung der zur Bodenzuteilung an die Gesellschaft bestimmten Blöcke zu genehmigen, doch darf das Gesamtareal dieser Blöcke das Gesamtareal der übrigen Blöcke nicht überschreiten. Die Gesellschaft darf sich innerhalb der Blöcke solche Teile nicht aneignen, welche zum Zwecke des Baues von Zufuhrwegen zur Eisenbahn sowie zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen erforderlich sind. Für diese Zwecke ist auch später der Grund und Boden, soweit er noch nicht bebaut oder in Kultur genommen worden ist, von der Gesellschaft unentgeltlich zurückzugeben.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, im Umkreise von 50 Kilometer vom Endpunkte der Eisenbahn von ihr selbst auszuwählende Ländereien bis zu einem Flächeninhalte von 10.000 Hektar von dem dem Schutzgebiet entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels gehörigen oder allem als herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren [533] von der Erteilung dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach von der Gesellschaft erworbene Land zum Bau von Zufuhrwegen zur Eisenbahn oder zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen gebraucht wird, ist die Gesellschaft verpflichtet, es gegen Überlassung eines gleich großen und gleichwertigen, dem Schutzgebiete gehörigen Landes zurückzugeben.
Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Landgerechtsame die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muß.

§ 12. Bergwerksgerechtsame. Bearbeiten

Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags wird der Reichskanzler der Gesellschaft aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch die Bahnstrecke getrennten und je 100 Kilometer davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn belegen ist, auf Antrag Gebiete bis zu 80.000 Hektar (500 Hektar für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien (§ 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiete Kamerun, vom 28. November 1892) vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, überweisen.
Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutzgebiete Kamerun.
Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Bergwerksgerechtsame der Betrieb in einem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfang aufgenommen werden muß.

§ 13. Landveräußerung. Bearbeiten

Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert oder länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 14. Steuerfreiheit. Bearbeiten

Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäudesteuern befreit. Ferner genießen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund des § 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundflächen [534] mit ihrem Zubehör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unternehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird.

§ 15. Zollfreiheit. Bearbeiten

Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlichkeiten, wird der Gesellschaft Zollfreiheit für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände gewährt.

§ 16. Grundkapital. Bearbeiten

Das Grundkapital wird auf 16.640.000 Mark festgesetzt, eingeteilt in 166.400 Anteile über je 100 Mark, von welchen die Anteile Nr. 1 bis 56.400 die Bezeichnung Vorzugsanteile Reihe A und die Anteile Nr. 56.401 bis 166.400 die Bezeichnung Stammanteile Reihe B tragen.

§ 17. Vorzugsanteile und Stammanteile. Bearbeiten

Die Vorzugsanteile Reihe A sind bei der Gewinnverteilung und bei der Liquidation nach §§ 20 und 50 der anliegenden Satzung bevorrechtigt. Diese Vorzugsberechtigung kommt jedoch in Wegfall, wenn die Anteile beider Reihen in 10 aufeinanderfolgenden Jahren den gleichen Anteil am Reingewinne der Gesellschaft in Höhe von mindestens 5 Prozent erhalten haben. Die Stammanteile Reihe B werden zu 3 Prozent verzinst und vom fünften Geschäftsjahr an in 86 Jahren durch Auslosung zu 120 Mark für jeden Anteil getilgt; die danach zu leistenden jährlichen Zahlungen betragen für die ersten 4 Geschäftsjahre 330.000 Mark, für die folgenden 86 Geschäftsjahre 374.831,52 Mark (= 3,40756 Prozent des Nennwerts der Stammanteile Reihe B).

§ 18. Zahlungspflicht des Reichs. Bearbeiten

Das Reich zahlt den Inhabern der Stammanteile Reihe B am 1. Juli eines jeden Jahres bis zur völligen Tilgung dieser Anteile:
a) k) vom ersten Geschäftsjahr an einen jährlichen Zins von 3 Prozent des eingezahlten Anteilskapitals vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 1907, [535]
b) vom fünften Geschäftsjahr an den um 20 Prozent erhöhten Nennbetrag der jeweiligen gelosten und als solche abzustempelnden Anteilscheine, erstmals am 1. Juli 1911.
Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu.

§ 19. Zahlungspflicht der Gesellschaft. Bearbeiten

Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals am 15. Juni 1907, bis zur völligen Tilgung der Stammanteile Reihe B an das Reich den Betrag der von ihm nach § 18 am 1. Juli an die Inhaber der Stammanteile Reihe B zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich der am 15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 von der Gesellschaft an das Reich zu leistenden Zahlungen gilt diese Verpflichtung zu Lasten der Baurechnung. Für die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung nur insoweit Platz, als der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem ordentlichen Reservefonds zuzuführenden Beträge und der auf die Vorzugsanteile Reihe A entfallenden Vorwegzinsen von 3 Prozent (§ 20 der Satzung) dazu ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämtliche Einnahmen der Gesellschaft, insbesondere auch der Zinsertrag aus den noch nicht verausgabten Bau- und Betriebsfonds, ferner etwaige Gewinne aus Landverkäufen sowie aus Beteiligung an Unternehmungen, welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in Betracht zu ziehen.

§ 20. Bearbeiten

Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten die Inhaber der Stammanteile Reihe B von der Gesellschaft: den Rest des Reingewinns, der nach Abzug der Beiträge zum ordentlichen Reservefonds, der Vorwegzinsen von 3 Prozent auf die Vorzugsanteile Reihe A, der nach § 19 an das Reich abzuführenden Beträge, der Tantieme des Aufsichtsrats und der Superdividende von 2 Prozent auf die Vorzugsanteile Reihe A verbleibt, und zwar unverkürzt bis zur Höhe von 2 Prozent des Nennwerts der Stammanteile Reihe B. Der dann etwa noch verbleibende Überschuß wird zur Hälfte dem Reiche zugewiesen, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen beider Reihen nach dem Verhältnis ihres Nennwerts zu.
Die Inhaber der abgestempelten Stammanteilscheine Reihe B haben nur auf den im vorstehenden bezeichneten Rest des Reingewinns Anspruch.

§ 21. Zahlstellen. Bearbeiten

Die an die Inhaber der Stammanteile Reihe B gemäß § 18 vom Deutschen Reiche und nach § 20 von der Gesellschaft zu leistenden Zahlungen erfolgen durch die gleichen Zahlstellen gegen Auslieferung der den Anteilen beizugebenden Gewinnanteilscheine [536] und bei Einlösung der ausgelosten Stammanteile Reihe B gegen Abstempelung der Anteilscheine.

§ 22. Übertragung. Bearbeiten

Die Übertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.

§ 23. Erwerbsrecht des Reichs. Bearbeiten

Das Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an jederzeit das Recht, die Vorzugsanteile Reihe A, die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zu erwerben.
Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B einhundertundfünfzig Mark, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das anderthalbfache dieses Nennwerts, also nicht weniger als einhundert und nicht mehr als einhundertundfünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt einhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Satzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Satzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für jeden Schein.
Dem Deutschen Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu. [537]

§ 24. Auflösung. Bearbeiten

Falls es sich herausstellt, daß die Gesellschaft wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht aufnehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist, sind die in den §§ 8 bis 12, 14, 15 der Gesellschaft verliehenen Vorzugsrechte verwirkt, vorbehaltlich des auf Grund dieser Konzession von der Gesellschaft zur Zeit der Einstellung des Baues beziehungsweise Betriebs bereits erworbenen Grund- und Bergwerkseigentums. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehöre, den Reserve- und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe des Nennwerts dieser Vorzugsanteile zu erwerben. Wird von dieser Berechtigung kein Gebrauch gemacht, so ist der Reichskanzler befugt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen.

§ 25. Bearbeiten

Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen der Genehmigung des Reichskanzlers.

§ 26. Bearbeiten

Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A vorweg die ihrem Nennwert entsprechenden Beträge zu verteilen. Den Rest des Liquidationserlöses erhält das Reich bis zur Höhe von 120 Prozent des Nennwerts der Stammanteile Reihe B. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird nach dem Verhältnisse der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und der Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich.

§ 27. Konzessionsablauf. Bearbeiten

Bei dem Ablaufe der Konzession nach 90 Jahren wird das Reich entweder die Konzession verlängern oder das gesamte Unternehmen in dem im § 24 bezeichneten Umfang erwerben.
Im ersteren Falle hat die Verlängerung der Konzession auf der Grundlage zu geschehen, daß das Reich als Eigentümer der gesamten Stammanteile Reihe B an dem Unternehmen beteiligt ist, und daß die Vorrechte der Vorzugsanteile [538] Reihe A, soweit sie nicht auf Grund des § 17 schon vorher erloschen sind, in Wegfall kommen.
In dem an zweiter Stelle genannten Falle wird das Reich an die Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert, zuzüglich des dem Verhältnisse dieser Vorzugsanteile zu dem gesamten Grundkapital entsprechenden Anteils an dem ordentlichen Reservefonds, auszahlen; der Betriebsreservefonds, Erneuerungsfonds und Spezialreservefonds (§§ 22 bis 24 der Satzung) gehen mit dem Unternehmen an das Reich über.


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Satzung der Kamerun-Eisenbahngesellschaft (K. E. G.). Bearbeiten

I. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

§ 1. Firma. Bearbeiten
Unter der Firma
„Kamerun-Eisenbahngesellschaft“

wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) eine Kolonialgesellschaft errichtet.

§ 2. Zweck. Bearbeiten
Der Zweck der Gesellschaft ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Deutschen Schutzgebiete Kamerun auf Grund der vom Reichskanzler am . . . . . . . . . . .190 . erlassenen Konzession.
Die Gesellschaft ist berechtigt:
a) den Betrieb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu verpachten oder anderen zu überlassen,
b) Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fortsetzungs-, Neben-, Zweig- und Anschlußlinien zu erwerben,
c) Liegenschaften und Bergwerksgerechtsame sowie sonstige Rechte jeder Art zu erwerben und zu verwerten,
d) Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch andere zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten, [539]
e) alle sonst zur Erfüllung dieser Aufgaben dienlichen Anlagen und Geschäfte jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräußern, auch sich an Unternehmungen anderer in jeder zulässigen Form zu beteiligen,
f) Zweigniederlassungen im Deutschen Reiche oder in den Deutschen Schutzgebieten zu errichten.
§ 3. Sitz. Bearbeiten
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Berlin.
§ 4. Dauer. Bearbeiten
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt.
§ 5. Organe. Bearbeiten
Die Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
die Hauptversammlung.
§ 6. Bekanntmachungen. Bearbeiten
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, durch einmalige Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.
Die Gesellschaft wird ihre Bekanntmachungen außerdem durch andere vom Aufsichtsrate zu bestimmende Blätter veröffentlichen, ohne daß indessen von dieser Veröffentlichung die Rechtswirksamkeit der Bekanntmachung abhängt.
Bei bekanntgemachten Fristen wird der Tag der Ausgabe des Blattes mitgerechnet.

II. Grundkapital. Bearbeiten

§ 7. Grundkapital. Bearbeiten
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 16.640.000 Mark, eingeteilt in 166.400 fortlaufende Nummern tragende Anteile über je einhundert Mark.
Die Anteile Nr. 1 bis 56.400 bilden die Reihe A und tragen die Bezeichnung „Vorzugsanteile“. Sie sind nach näherer Bestimmung der §§ 20, 50 bei der Gewinnverteilung und bei der Auflösung der Gesellschaft bevorrechtigt. [540]
Die Anteile Nr. 56.401 bis 166.400 bilden die Reihe B und tragen die Bezeichnung „Stammanteile“. Das Kapital dieser Stammanteile Reihe B wird gemäß § 17 innerhalb 86 Jahren vom Beginne des fünften Geschäftsjahrs der Gesellschaft ab auf Grund von Auslosungen mit einem Zuschlage zum Nennwerte von zwanzig vom Hundert am 1. Juli jedes Jahres an den vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen vom Reiche zurückgezahlt. Die Auslosung findet zu notariellem Protokoll an einem vom Reichskanzler bestimmten Orte am ersten Werktage des Monats Mai, zum ersten Male im Mai 1911, statt. Die gezogenen Nummern der ausgelosten Stammanteile der Reihe B sind öffentlich bekannt zu machen. Die behufs Tilgung gelosten Stammanteile Reihe B werden abgestempelt und haben fernerhin nur noch auf den im § 20 Ziffer 6 und 7 bezeichneten Anteil am Reingewinn Anspruch. Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu.
Die Vorrechte der Vorzugsanteile Reihe A nach den §§ 20, 50 bei der Gewinnverteilung und bei der Auflösung der Gesellschaft fallen fort, wenn auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B in zehn aufeinanderfolgenden Jahren für beide gleich hohe Gewinnanteile, indessen nicht weniger als fünf vom Hundert, entfallen sind. Sie fallen jedenfalls vom Beginne des einundneunzigsten Geschäftsjahrs an fort.
§ 8. Bearbeiten
Auf die Vorzugsanteile Reihe A ist bei der Errichtung der Gesellschaft der vierte Teil ihres Nennwerts in barem Gelde einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen werden durch den Vorstand auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats mit einmonatlicher Frist eingefordert. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vollzahlung jederzeit auch schon vorher sofort zu leisten. Wird die Zahlung in der festgesetzten Frist nicht geleistet, so kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 Prozent Zinsen vom Fälligkeitstag ab im Rechtsweg angehalten werden. Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche in gleicher Frist und unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige seines Anteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der etwa über den Anteil ausgestellte Schein für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird ihm schriftlich mitgeteilt und der für verfallen erklärte Anteil der Gesellschaft zugeschrieben; die letztere ist berechtigt, ihr zugeschriebene Anteile zu verwerten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Die Stammanteile Reihe B sind bei der Errichtung der Gesellschaft voll einzuzahlen.
§ 9. Mitglieder. Bearbeiten
Die Zeichner der auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft.
Einzelne Mitglieder können nicht auf Teilung klagen.
Die Anteile sind unteilbar. [541]
§ 10. Haftung. Bearbeiten
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
§ 11. Bearbeiten
Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags sowie des etwa festgesetzten Aufgeldes verhaftet.
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den ihnen obliegenden Leistungen nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistung eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen.
§ 12. Anteilscheine. Bearbeiten
Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) werden erst nach Vollzahlung der Anteile ausgefertigt. Sie lauten auf den Inhaber und werden in einem von der Gesellschaft zu führenden Stammbuche vermerkt. Auf Verlangen des Inhabers können die Anteilscheine auch auf den Namen umgeschrieben werden. Alsdann ist der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohnort in dem Stammbuche der Gesellschaft einzutragen.
Nach Bestimmung des Aufsichtsrats werden die Anteilscheine in Stücken über einen, zehn und fünfzig Anteile ausgestellt. Jeder Inhaber eines über mehrere Anteile lautenden Stückes ist berechtigt, die Ausfertigung von einzelnen Stücken über jeden Anteil gegen Erstattung der Kosten zu verlangen. Sobald ein mit mehreren anderen in einem Stücke ausgefertigter Stammanteil Reihe B ausgelost ist, muß die Ausfertigung der Stücke über die einzelnen Stammanteile Reihe B kostenfrei erfolgen.
Solange die Anteile noch nicht voll gezahlt worden sind, weisen sich die Mitglieder der Gesellschaft als solche durch die Eintragung ihrer Anteile auf ihren Namen im Stammbuche der Gesellschaft aus.
§ 13. Gewinnanteilscheine. Bearbeiten
Mit dem Anteilschein erhält der Inhaber zugleich die Gewinnanteilscheine für die nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer Gewinnanteilscheine nach Ablauf des zehnjährigen Zeitraums.
Die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber.
§ 14. Mitberechtigte. Bearbeiten
Steht ein Anteil mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Rechte aus dem Anteile nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Hat die Gesellschaft [542] eine Erklärung dem Anteilseigner gegenüber abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten nicht vorhanden ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem der Mitberechtigten.
§ 15. Gerichtsstand. Bearbeiten
Durch Zeichnung oder Erwerb von Anteilen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen Gericht erster Instanz.

III. Bilanz, Ermittelung und Verwendung des Ertrags, Reservefonds. Bearbeiten

§ 16. Geschäftsjahr. Bearbeiten
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von der Errichtung der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1906.
Auf den 31. Dezember ist von dem Vorstande die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen. Diese muß mit einer Gewinn- und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte des Vorstandes sowie mit dem von dem Aufsichtsrate zu erstattenden Prüfungsberichte der Hauptversammlung alljährlich vor dem 30. Juni vorgelegt werden.
Der Hauptversammlung ist die Genehmigung der Bilanz sowie die Erteilung der Entlastung für die Geschäftsführung des Vorstandes und des Aufsichtsrats vorbehalten.
§ 17. Gewährleistung des Reichs. Bearbeiten
Das Deutsche Reich hat es übernommen, den Inhabern der Stammanteile Reihe B am 1. Juli eines jeden Jahres drei vom Hundert des eingezahlten Kapitals zu gewähren, erstmals am 1. Juli 1907 für das mit dem 31. Dezember 1906 ablaufende Geschäftsjahr sowie das Kapital der Stammanteile Reihe B vom fünften Geschäftsjahr ab in jährlichen Raten am 1. Juli jedes Jahres, erstmals am 1. Juli 1911, in 86 Jahren nach dem anliegenden Tilgungsplane mit einem Zuschlage zum Nennwerte von zwanzig vom Hundert, also mit einhundertundzwanzig Mark für jeden Stammanteil Reihe B, zurückzuzahlen.
Die Zahlungen erfolgen unmittelbar durch die vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen, denn die erforderlichen Beträge vom Reiche zugewiesen werden. [543]
§ 18. Bauzinsen. Bearbeiten
Während der auf vier Jahre bemessenen Bauzeit erhalten die Vorzugsanteile Reihe A zu Lasten der Baurechnung Bauzinsen in Höhe von drei vom Hundert des eingezahlten Kapitals.
Die Gesellschaft hat ferner dem Reiche am 15. Juni der Jahre 1907 bis 1910 den vollen Betrag der von dem Reiche gemäß § 17 Abs. 1 an die Anteilseigner zu leistenden Zahlungen zu vergüten, und zwar gleichfalls zu Lasten der Baurechnung.
§ 19. Bearbeiten
Der sich bei Abschluß der Baurechnung etwa ergebende Überschuß fließt dem Erneuerungsfonds (§ 23) zu.
§ 20. Gewinnverteilung. Bearbeiten
Auf Vorschlag des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung über die Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen und Rücklagen. Der nach Abzug der Abschreibungen und Rücklagen, insbesondere der Rücklage gemäß § 24, verbleibende Reingewinn wird in nachstehender Reihenfolge verteilt:
1. 5 vom Hundert werden dem ordentlichen Reservefonds zugeführt;
2. alsdann erhalten die Vorzugsanteile Reihe A einen Gewinnanteil bis zur Höhe von 3 vom Hundert des eingezahlten Kapitals;
3. alsdann erhält das Reich denjenigen Betrag, den es für gewährleistete Gewinnanteile und Tilgung, einschließlich des Zuschlags, an die Inhaber der Stammanteile Reihe B für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlen hat (§ 18 der Konzessionsurkunde);
4. den zehnten Teil des alsdann verbleibenden Überschusses erhält der Aufsichtsrat;
5. aus den übrigen neun Zehnteln erhalten die Vorzugsanteile Reihe A einen weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres Nennwerts;
6. alsdann erhalten die Stammanteile Reihe B, und zwar sowohl die noch nicht ausgelosten wie die ausgelosten und abgestempelten, einen weiteren Gewinnanteil bis zur Höhe von 2 vom Hundert ihres Nennwerts;
7. von dem alsdann noch verbleibenden Überschuß erhält das Reich die Hälfte, die andere Hälfte fällt als weiterer Gewinnanteil den Anteilen beider Reihen, einschließlich der ausgelosten Stammanteile Reihe B, nach Verhältnis ihrer Nennwerte zu, sofern nicht die Hauptversammlung beschließt, die auf die Anteile entfallende Hälfte zu besonderen Rücklagen oder zu Wohlfahrtszwecken zu verwenden. [544]
Die Zahlungen erfolgen spätestens am 1. Juli nach dem abgelaufenen Geschäftsjahre durch die vom Reichskanzler bestimmten Zahlstellen. Die nach Ziffer 3 an das Reich zu zahlenden Gewinnanteile sind spätestens am 15. Juni an das Reich abzuführen.
§ 21. Ordentliche Reservefonds. Bearbeiten
Der ordentliche Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes am Gesellschaftskapitale. Die Überweisungen an den ordentlichen Reservefonds hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grundkapitals erreicht hat.
Eine besondere Anlegung des Betrags des ordentlichen Reservefonds ist nicht erforderlich.
Ein etwa bei der Ausgabe neuer Anteile der Gesellschaft zufließendes Aufgeld ist dem ordentlichen Reservefonds zuzuführen.
§ 22. Betriebsreservefonds. Bearbeiten
Der aus dem Baukapitale zu beschaffende Betriebsreservefonds dient ausschließlich zur Deckung von Verlusten, welche sich bei dem Jahresabschluß aus dem etwaigen Überwiegen der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen herausstellen.
Der Betrag des Betriebsreservefonds ist in Schuldverschreibungen oder verzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs oder eines deutschen Bundesstaats anzulegen. Eine andere Anlegung ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Seine Zinsen fließen den Betriebseinnahmen zu.
§ 23. Erneuerungsfonds. Bearbeiten
Zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues, und zwar auch einzelner seiner Stücke, und der rollenden Eisenbahnbetriebsmittel, insoweit es sich um den Ersatz ganzer Lokomotiven und Wagen handelt, ist ein Erneuerungsfonds anzulegen. Die Zuschüsse zu dem Erneuerungsfonds sind aus den Betriebseinnahmen zu leisten und werden von dem Aufsichtsrate mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren in Hundertsätzen vom Werte der vorhandenen rollenden Eisenbahnbetriebsmittel sowie des Oberbaues festgesetzt. Dem Erneuerungsfonds sind auch die Erlöse aus den entsprechenden abgängigen Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Übersteigt der Erneuerungsfonds den fünften Teil des für die Festsetzung des jährlichen Zuschusses ermittelten Kapitalwerts, so unterbleibt für dieses Jahr nicht nur der Zuschuß, sondern es werden [545] auch die Erlöse aus den abgängigen Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds den Betriebseinnahmen zugeführt.
Der Betrag des Erneuerungsfonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds anzulegen.
§ 24. Spezialreservefonds. Bearbeiten
Zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse, größere Unfälle, Tötungen und Körperverletzungen von Personen sowie Beschädigungen fremder Sachen durch den Eisenbahnbetrieb hervorgerufen werden, muß ein Spezialreservefonds angelegt werden. Die Zuschüsse zu diesem Spezialreservefonds sind aus dem Reingewinne vorweg zu leisten und werden vom Aufsichtsrate mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu fünf Jahren festgesetzt. Ihm fließen außerdem die Zinsen des Spezialreservefonds selbst zu. Erreicht der Spezialreservefonds eine vom Aufsichtsrate mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu bestimmende Höhe des Wertes der Bahnanlagen, so können für die Dauer dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben.
Der Betrag des Spezialreservefonds ist in gleicher Weise wie der des Betriebsreservefonds anzulegen.

IV. Verwaltung. Bearbeiten

a. Der Vorstand. Bearbeiten

§ 25. Vorstand. Bearbeiten
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dieser Satzung der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam.
Der Vorstand hat seine Niederlassung in Berlin.
§ 26. Bestellung. Bearbeiten
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrate zu notariellem Protokoll bestellt. Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als sein Ausweis.
Zum Mitgliede des Vorstandes können nur Personen männlichen Geschlechts, welche Angehörige des Deutschen Reichs sind, bestellt werden.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. [546]
§ 27. Vorsitzender. Bearbeiten
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, kann der Aufsichtsrat zu notariellem Protokoll eins der Mitglieder zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.
Wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, so bedarf dessen Bestellung, bei mehreren Mitgliedern die Ernennung des einen zum Vorsitzenden des Vorstandes, der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 28. Vertretung. Bearbeiten
Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein, von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes von je zweien gemeinschaftlich oder von einem der übrigen Mitglieder gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlassen. Außerdem können in allen Fällen Willenserklärungen der Gesellschaft durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden.
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatze.
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 29. Bearbeiten
Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

b. Aufsichtsrat. Bearbeiten

§ 30. Zahl. Bearbeiten
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat [547] einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung zu notariellem Protokoll gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden jedesmal so viel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitglieds spätestens in der sechsten ordentlichen Hauptversammlung nach seiner Wahl ein Ende erreicht. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn fünf Mitglieder noch vorhanden sind.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen.
§ 31. Vorsitzender. Bearbeiten
Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß es dazu der Einberufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf.
Bei Erledigung eines der Ämter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten.
Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem Jahre. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Aufsichtsrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Teilnahme ausgeschlossen.
Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. [548]
§ 32. Beschlußfähigkeit. Bearbeiten
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs oder an unbekanntem Aufenthaltsorte befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können.
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der im fünften Absatze des § 30 getroffenen Bestimmungen mit Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 33. Bearbeiten
Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung.
§ 34. Erklärungen. Bearbeiten
Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte „Der Aufsichtsrat“ unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats tragen. Der Aufsichtsrat weist sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus.
§ 35. Pflichten. Bearbeiten
Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich die Betriebe im Schutzgebiet an Ort und Stelle untersuchen.
§ 36. Bearbeiten
Dem Aufsichtsrate liegt insbesondere ob:
a) die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts;
b) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz anzustellen ist, sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe der §§ 21, 23, 24;
c) die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen; [549]
d) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen der Bahnbetrieb zu führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betreiben sind;
e) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Liegenschaften und die Bergwerksgerechtsame der Gesellschaft zu erwerben, nutzbar zu machen und zu veräußern sind;
f) die Entscheidung über die Aufnahme von Anleihen und die Ausgabe von Schuldverschreibungen;
g) die Genehmigung zum Abschlüsse von Pacht- und Mietsverträgen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 6.000 Mark übersteigenden jährlichen Zins;
h) die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Verpflichtungen für eine längere Zeit als drei Jahre auferlegen;
i) der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge für Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung;
l) die Entscheidung über die Anlegung des Betriebs-, des Erneuerungs- und des Spezialreservefonds sowie der zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlichen Gelder;
m) die Überwachung und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die örtliche Verwaltung, insbesondere das Kassen- und Rechnungswesen der Betriebe im Schutzgebiete;
n) die Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalte von mehr als 5.000 Mark oder mit einer Gewinnbeteiligung;
o) die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen und Pflanzungen; sofern diese Entschließungen jedoch im Laufe eines Jahres insgesamt einen Wertgegenstand von mehr als 250.000 Mark umfassen, soll der Aufsichtsrat einen Beschluß der Hauptversammlung herbeiführen.
§ 37. Vergütung. Bearbeiten
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem im § 20 Ziffer 4 festgesetzten Anteil am Reingewinne lediglich Ersatz der ihnen bei Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere erhalten die außerhalb Berlins wohnenden Mitglieder Ersatz ihrer Reise- und Aufenthaltskosten. Die Grundsätze für die Verteilung des dem Aufsichtsrate zustehenden Anteils am Reingewinne setzt der Aufsichtsrat selbst fest. [550]
§ 38. Protokoll. Bearbeiten
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

c. Die Hauptversammlung. Bearbeiten

§ 39. Bearbeiten
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 40. Berufung. Bearbeiten
Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktag erlassen werden.
Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von einem Mitglied ausdrücklich gerügt werden.
Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der handelsregisterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese laut handelsregisterlicher Eintragung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungsbevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Diese ist spätestens am Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.
§ 41. Stimmrecht. Bearbeiten
Nach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (§ 12) oder [551] welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis vier Uhr Nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bei dem Vorstand oder bei anderen vom Aufsichtsrate zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten arithmetisch geordneten Verzeichnisses der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.
Für die vom Reiche zurückgezahlten Stammanteile Reihe B ist das Reich ohne jede Förmlichkeit stimmberechtigt.
§ 42. Bearbeiten
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das Stimmrecht der Vorzugsanteile Reihe A und der Stammanteile Reihe B ist gleich.
§ 43. Vorsitz. Bearbeiten
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler.
Über Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.
Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstand eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst vorhergehenden Werktage bekannt zu machen. [552]
§ 44. Ordentliche Hauptversammlung. Bearbeiten
In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Sie muß jedenfalls berufen werden,
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 43 Abs. 2);
2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vorstand an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt;
3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen werden soll.
§ 45. Bearbeiten
In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahrs zur Erörterung gebracht. Darauf wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vorschläge zur Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen.
Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zweier Wochen vor der Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitglieds ausgelegt werden.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den vierten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird.
§ 46. Abänderung der Satzung. Bearbeiten
Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere über die Erhöhung und die Herabsetzung des Grundkapitals. [553]
Soll das bisherige Verhältnis der Vorzugsanteile Reihe A zu den Stammanteilen Reihe B zum Nachteil einer der beiden Reihen geändert werden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Hauptversammlung eines in gesonderter Abstimmung zu fassenden Beschlusses der benachteiligten Anteilseigner. Bei Beschlußfassung gelten dieselben Grundsätze, die bei Beschlüssen der ganzen Hauptversammlung maßgebend sind. Die Beschlußfassung der benachteiligten Anteilseigner kann nur stattfinden, wenn sie rechtzeitig unter den Zwecken der Hauptversammlung angekündigt worden ist. Eine gemäß dieser Vorschrift vorzunehmende gesonderte Abstimmung der beiden Reihen muß stets bei einer Beschlußfassung über Erhöhung des Grundkapitals stattfinden.
§ 47. Mehrheitsverhältnis. Bearbeiten
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit); bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen.
Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, insbesondere die Erhöhung des Grundkapitals, bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen.
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl entscheidet das Los.
§ 48. Protokoll. Bearbeiten
Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimmenzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen.

V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. Bearbeiten

§ 49. Auflösung und Herabsetzung. Bearbeiten
Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Herabsetzung des Grundkapitals bedarf zu seiner Gültigkeit unter allen Umständen der Genehmigung des Reichskanzlers. [554]
Der Reichskanzler ist berechtigt, die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen, falls sie wegen Zahlungsunfähigkeit den Bau der Bahn nicht vollenden oder den Betrieb nicht übernehmen kann oder den Betrieb einzustellen genötigt ist. Das Reich ist in diesem Falle berechtigt, statt die Gesellschaft für aufgelöst zu erklären und die Liquidation herbeizuführen, das Unternehmen in seinem ganzen Umfange mit allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, den Reserve- und Erneuerungsfonds gegen eine Abfindung der Inhaber der Vorzugsanteile Reihe A in Höhe deren Nennwerts zu erwerben.
§ 50. Liquidation. Bearbeiten
Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48, 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Bei Ausschüttung der Liquidationsmasse sind auf die Vorzugsanteile Reihe A vorweg die ihren Nennwerten entsprechenden Beträge zu verteilen. Alsdann erhält das Reich einen dem Gesamtnennwerte der Stammanteile Reihe B zuzüglich einem Aufgelde von zwanzig vom Hundert entsprechenden Betrag. Ein alsdann etwa noch verbleibender Überschuß fällt zur Hälfte dem Reiche zu, die andere Hälfte wird gleichmäßig nach Verhältnis der Nennwerte auf die Vorzugsanteile Reihe A und die Stammanteile Reihe B verteilt. Die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B stehen den noch nicht ausgelosten und abgestempelten gleich.
§ 51. Sperrjahr. Bearbeiten
Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren.
§ 52. Bearbeiten
Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger und in etwaigen anderen Gesellschaftsblättern bekannt gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch Herabsetzung des Grundkapitals bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit. [555]

VI. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs. Bearbeiten

§ 53. Bearbeiten
Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an das Recht, die Vorzugsanteile Reihe A, die Stammanteile Reihe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteik Reihe B durch einseitige dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zu erwerben.
Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B einhundertundfünfzig Mark, für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark. Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwerts, also einhundertundfünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stammanteile Reihe B beträgt alsdann einhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für jeden Schein.
Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen noch in derselben Weise zu.

VII. Aufsichtsbehörde. Bearbeiten

§ 54. Kommissare. Bearbeiten
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behuf einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die Kommissare sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, von dem Vorstande jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher [556] und Schriften einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß § 44 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
§ 55. Bearbeiten
Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem im § 2 bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzung entspricht und im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen von den sonstigen in dieser Satzung vorgeschriebenen Fällen, zur Aufnahme von Anleihen, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen sowie zu allen Änderungen der Satzung, zur Auflösung des Unternehmens und zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen erforderlich.

VIII. Übergangsbestimmungen. Bearbeiten

§ 56. Bearbeiten
Die sämtlichen auszugebenden siebzehn Millionen Mark Anteile sind von den Gründern der Gesellschaft übernommen worden.
§ 57. Bearbeiten
Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, aus den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er bleibt im Amte bis zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den ersten Aufsichtsrat finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung Anwendung. Der erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen Mitglieder. Alles dies geschieht gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sein sollten.
§ 58. Bearbeiten
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und seine beiden Stellvertreter werden ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen und Änderungen dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche Gründer und Anteilseigner zu beschließen.

[557]

Anlage zu § 17 der Satzungen. Bearbeiten

Tilgungsplan.[1] Bearbeiten

1. Juli Kapital Zinsen Annuität
374.831,52 Mark
Netto-Tilgung
Mark. Mark. Mark.
1911 11.000.000 330.000 37.300
1912 10.962.700 328.881 38.300
1913 10.924.400 327.732 39.300
1914 10.885.100 326.553 40.200
1915 10.844.900 325.347 41.300
1916 10.803.600 324.108 42.200
1917 10.761.400 322.842 43.300
1918 10.718.100 321.543 44.500
1919 10.673.600 320.208 45.500
1920 10.628.100 318.843 46.600
1921 10.581.500 317.445 47.900
1922 10.533.600 316.008 49.000
1923 10.484.600 314.538 50.200
1924 10.434.400 313.032 51.500
1925 10.382.900 311.487 52.800
1926 10.330.100 309.903 54.100
1927 10.276.000 308.280 55.500
1928 10.220.500 306.615 56.800
1929 10.163.700 304.911 58.300
1930 10.105.400 303.162 59.700
1931 10.045.700 301.371 61.200
1932 9.984.500 299.535 62.800
1933 9.921.700 297.651 64.300
1934 9.857.400 295.722 65.900
1935 9.791.500 293.745 67.600
1936 9.723.900 291.717 69.300
1937 9.654.600 289.638 71.000
1938 9.583.600 287.508 72.700
1939 9.510.900 285.327 74.600
1940 9.436.300 283.089 76.500
1941 9.359.800 280.794 78.300
1942 9.281.500 278.445 80.400
1943 9.201.100 276.033 82.300
1944 9.118.800 273.564 84.400
1945 9.034.400 271.032 86.500
1946 8.947.900 268.437 88.600
1947 8.859.300 265.779 90.900
1948 8.768.400 26.3052 93.200
1949 8.675.200 260.256 95.500
1950 8.579.700 257.391 97.800
1951 8.481.900 254.457 100.300
1952 8.381.600 251.448 102.900
1953 8.278.700 248.361 105.300
1954 8.173.400 245.202 108.100
1955 8.065.300 241.959 110.700
1956 7.954.600 238.638 113.500
1957 7.841.100 235.233 116.300
1958 7.724.800 231.744 119.300
1959 7.605.500 228.165 122.200
1960 7.843.300 224.499 125.300
1961 7.358.000 220.740 128.400
1962 7.229.600 216.888 131.600
1963 7.098.000 212.940 134.900
1964 6.963.100 208.893 138.300
1965 6.824.800 204.744 141.700
1966 6.683.100 200.493 145.300
1967 6.537.800 196.134 148.900
1968 6.388.900 191.667 152.700
1969 6.236.200 187.086 156.400
1970 6.079.800 182.394 160.400
1971 5.919.400 177.582 164.400
1972 5.755.000 172.650 168.400
1973 5.586.600 167.598 172.700
1974 5.413.900 162.417 177.100
1975 5.236.800 157.104 181.400
1976 5.055.400 151.662 186.000
1977 4.869.400 146.082 190.600
1978 4.678.800 140.364 195.400
1979 4.483.400 134.502 200.300
1980 4.283.100 128.493 205.200
1981 4.077.900 122.337 210.500
1982 3.867.400 116.022 215.600
1983 3.651.800 109.554 221.100
1984 3.430.700 102.921 226.600
1985 3.204.100 96.123 232.200
1986 2.971.900 89.157 238.100
1987 2.733.800 82.014 244.000
1988 2.489.800 74.694 250.100
1989 2.239.700 67.191 256.400
1990 1.983.300 59.499 262.800
1991 1.720.500 51.615 269.300
1992 1.451.200 43.536 276.100
1993 1.175.100 35.253 283.000
1994 892.100 26.763 290.100
1995 602.000 18.060 297.300
1996 304.700 9.141 304.700
Summe 11.000.000
  1. Die Tilgung beginnt erst mit dem 1. Juli 1911 (§ 18 der Konzession, § 17 der Satzung).