Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs
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(Nr. 3041.) Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs. Vom 14. Mai 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs; nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bearbeiten- Die Vorschrift über die Überweisung eines Teiles des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§ 8 des durch die Bekanntmachung vom 24. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 111, veröffentlichten Zolltarifgesetzes) wird aufgehoben.
- Der Reinertrag der Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.
§ 2.
Bearbeiten- Artikel 70 der Verfassung erhält folgende Fassung:
Artikel 70.
Bearbeiten- Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beiträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am [170] Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
- Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushalts-Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.
§ 3.
Bearbeiten- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1904 in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Metz, den 14. Mai 1904.