Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Samoa

Gesetzestext
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Titel: Freundschaftsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen etc. etc., im Namen des Deutschen Reichs, und Ihren Excellenzen den Herren der Taimua, im Namen der Regierung von Samoa.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 4, Seite 29 - 34
Fassung vom: 24. Januar 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Februar 1881
Inkrafttreten:
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(Nr. 1407.) Freundschaftsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen etc. etc., im Namen des Deutschen Reichs, und Ihren Excellenzen den Herren der Taimua, im Namen der Regierung von Samoa. Vom 24. Januar 1879.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc. etc., im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Ihre Excellenzen die Herren der Taimua, im Namen der Regierung von Samoa andererseits, von dem Wunsche geleitet, Ihre freundschaftlichen Beziehungen und Ihre Interessen gegenseitig zu fördern und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschließen. Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen etc. etc.:
Allerhöchstihren Korvettenkapitän Carl Bartholomäus von Werner, Kommandanten Seiner Majestät Korvette „Ariadne“, Ritter des Königlichen Kronenordens dritter Klasse und des Rothen Adlerordens vierter Klasse,
und
Allerhöchstihren Konsul für die Samoa- und Tonga-Inseln, Theodor August Ludwig Weber,
und
Ihre Excellenzen die Herren der Taimua:
das Mitglied der Taimua, Tuiā
und
das Mitglied der Taimua, Lemana
und
den Unterstaatssekretär Meisake,

welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Artikel I.

Es soll Friede und immerwährende Freundschaft sein zwischen dem Deutschen Reich einerseits und Samoa andererseits, sowie zwischen den beiderseitigen Angehörigen ohne Unterschied der Personen und der Orte.

Artikel II.

Den Angehörigen der beiden vertragenden Theile soll in beiden Ländern der vollständigste und immerwährende Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums zu Theil werden, und sollen ferner die Deutschen in Samoa und die Samoaner in Deutschland von allen Kriegskontributionen, militärischen Requisitionen oder [30] Kriegsdiensten, und zwar besonders die Deutschen in Samoa von einer Okkupation ihrer Häuser, Ländereien und Pflanzungen durch kriegführende Parteien befreit sein.

Artikel III.

Die Deutschen, welche sich in Samoa, und die Samoaner, welche sich in Deutschland aufhalten, genießen vollständige Kultus- und Gewissensfreiheit, und sollen dieselben in keiner Weise wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung ihres Gottesdienstes in ihren Häusern oder Kirchen belästigt, beunruhigt oder gestört werden. Auch sollen die Angehörigen beider Länder die Befugniß haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland oder auf den Samoa-Inseln mit dem Tode abgehen, an Orten, welche sie zu dem Zwecke erworben und eingerichtet haben, zu bestatten, und sollen die ihren kirchlichen Gebräuchen entsprechenden Begräbnißfeierlichkeiten in keiner Weise gestört, noch die Gräber aus irgend einem Grunde beschädigt oder zerstört werden.
In allen diesen Fällen haben die Samoaner in Deutschland sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes zu unterwerfen und sich nach den betreffenden Sitten und Gebräuchen zu richten, sowie die kirchliche Schicklichkeit zu beobachten. Die Deutschen in Samoa sollen in der Beziehung gehalten sein, sich nach etwaigen, später zwischen den beiderseitigen Regierungen zu vereinbarenden Gesetzen und Verordnungen zu richten, inzwischen jedoch sollen dieselben nichts thun, was gegen die Gesetze und Verordnungen ihres eigenen Landes verstoßen würde.

Artikel IV.

Es soll für die deutschen Staatsangehörigen vollständige Handelsfreiheit in allen Gebieten Samoas bestehen. Dieselben können ungehindert mit ihren Schiffen und Ladungen aller Art in alle Plätze, Häfen und Gewässer Samoas einlaufen, die Ladungen ihrer Schiffe verkaufen, an Land nehmen und lagern, sowie auch alle ihnen gehörigen Landeserzeugnisse oder andere Gegenstände irgend einer Art absenden und ihre Schiffe damit beladen. Die deutschen Staatsangehörigen sollen weder für ihre ankommenden und ausgehenden Schiffe und deren Ladungen, noch für die Betreibung des Handels irgend welchen Steuern, Abgaben oder Beschränkungen unterworfen sein, so lange solche nicht besonders zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbart sind, jedoch sollen die deutschen Staatsangehörigen auch in solchem Falle immer die gleichen Rechte und Vortheile in Samoa genießen, wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel V.

Es soll den deutschen Kriegsschiffen freistehen, in den Hafen von Saluafata einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubessern, und der deutschen Regierung soll es ferner freistehen, in jenem Hafen nach eigenem Ermessen alle für die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen nützlichen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen. [31]
Die Samoa-Regierung ist ferner damit einverstanden, daß die deutsche Regierung an den Ufern jenes Hafens Gebäude Zwecks Lagerung von Kohlen und irgend anderen Bedarfsgegenständen für die deutschen Kriegsschiffe und deren Besatzungen errichtet. Es soll der deutschen Regierung auch freistehen, auf dem Lande, wo die Stationsgebäude errichtet werden, ihre Flagge aufzuziehen, jedoch soll die Oberhoheit der Samoa-Regierung über den Hafen von Saluafata dadurch in keiner Weise geschmälert oder beeinträchtigt werden, andererseits aber verspricht diese auch nichts zu thun, wodurch die der deutschen Regierung in diesem Artikel gewährten Rechte irgendwie werthlos gemacht oder beeinträchtigt werden könnten. Auch soll durch die in diesem Artikel der deutschen Regierung gewährten Rechte der Hafen von Saluafata den Kriegs- oder Handelsschiffen derjenigen Nationen, welchen die Samoa-Regierung ihre Häfen offen hält, nicht verschlossen werden, jedoch darf die Regierung von Samoa in Bezug auf diesen Hafen und seine Ufer keiner anderen Nation gleiche Rechte, wie die der deutschen Regierung gewährten, bewilligen.
Es soll den deutschen Kriegsschiffen ferner freistehen, auch in alle anderen Plätze, Häfen und Gewässer Samoas einzulaufen, daselbst zu ankern, zu verweilen, Bedarf einzunehmen und auszubessern, nach Maßgabe etwaiger, zwischen den beiderseitigen Regierungen zu vereinbarender Gesetze, und verspricht die Samoa-Regierung hierdurch ferner, daß sie keiner anderen Nation in irgend einer Weise irgendwelche Vorrechte vor der deutschen Regierung in Bezug auf den Hafen von Apia und dessen Ufer bewilligen will, sondern daß die deutsche Regierung auch in dieser Beziehung mit anderen Nationen immer gleichberechtigt sein soll.

Artikel VI.

Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragenden Theile können gegenseitig mit voller Freiheit jeden Theil der betreffenden Gebiete betreten, daselbst reisen, ihren Wohnsitz nehmen, Handel und Gewerbe treiben, Ländereien und Grundstücke kaufen oder miethen, dieselben bebauen und benutzen, sowie Häuser, Magazine und Läden darauf errichten. In allen diesen Fällen sollen die Samoaner in Deutschland sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterwerfen und allen anderen Verpflichtungen nachkommen, sowie dieselben Steuern, Beiträge oder Auflagen entrichten wie die eigenen Landesangehörigen. Ebenso sollen die Deutschen in Samoa sich nach den Gesetzen und Verordnungen richten und die Steuern und Abgaben an die Samoa-Regierung zahlen, welche später zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbart werden mögen, jedoch sollen die deutschen Staatsangehörigen darin immer dieselben Rechte und Vortheile in Samoa genießen, wie die Samoaner oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
Insbesondere sichert die Samoa-Regierung hierdurch den deutschen Staatsangehörigen den friedlichen Besitz aller Ländereien in Samoa zu, welche dieselben bisher in ordnungsmäßiger und zu seiner Zeit gebräuchlicher Weise von Samoanern gekauft haben, und sind durch diese Bestätigung des Eigenthumsrechts der deutschen Staatsangehörigen durch die Samoa-Regierung alle ferneren Anfechtungen in Bezug auf solche Ländereien ausgeschlossen. Es soll den Deutschen daher freistehen, alle ihre Ländereien in Samoa ungestört zu benutzen, Pflanzungen darauf anzulegen[32] und die nöthigen Arbeitskräfte, sowohl zu diesem Zwecke wie im Allgemeinen für ihre Werften, Geschäftsplätze und Häuser heranzuziehen und zu verwenden.

Artikel VII.

Die Bestimmung der Gerichtsbarkeit, welcher die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen bei Rechtsstreitigkeiten unter sich, sowie in Bezug auf von ihnen gegen einander begangene Vergehen und Verbrechen unterworfen sind, bleibt der deutschen Regierung und deren Anordnungen überlassen, dagegen bleibt die Feststellung einer Gerichtsbarkeit und des Verfahrens in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen einerseits und Samoanern andererseits, sowie in Bezug auf Vergehen und Verbrechen der Angehörigen des einen vertragenden Theils gegen die des anderen, einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiderseitigen Regierungen vorbehalten, einschließlich der nöthigen Bestimmungen über die Ausführung der Bestrafung der als schuldig überwiesenen Personen, sowie über die Anwendung des gegenseitig zuständigen Zeugenzwanges bei Gerichtsverfahren.
Inzwischen, bis die beiderseitigen Regierungen solche Vereinbarung getroffen haben, sollen alle zwischen Deutschen und Samoanern in Samoa entstehenden Streitigkeiten in bisher gebräuchlicher Weise von dem deutschen Konsul oder dessen Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Beamten der Samoa-Regierung entschieden werden.

Artikel VIII.

Alle Gesetze und Verordnungen, welchen die in Samoa sich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen sich zu unterwerfen, sowie alle Steuern und Abgaben, welche dieselben demgemäß der Samoa-Regierung zu entrichten haben, sollen von dem deutschen Konsul oder anderen zu dem Zwecke von der deutschen Regierung ernannten Personen zusammen mit Beamten der Samoa-Regierung berathen werden, ebenso alle zweckdienlichen Maßregeln, um die Beobachtung solcher Gesetze und Verordnungen durch die Deutschen in Samoa herbeizuführen; jedoch sollen alle solche gemeinschaftlich von den Beamten der beiderseitigen Regierungen berathenen und vereinbarten Gesetze und Maßnahmen erst nach erlangter Bestätigung derselben durch die deutsche Regierung in Kraft treten.
Etwaige Vereinbarungen jedoch, welche Beamte der beiderseitigen Regierungen mit Bezug auf Munizipal-Einrichtungen oder Polizei-, Quarantaine- und Apia-Hafenverordnungen, sowie über ein Verbot oder die Regelung des Verkaufs oder der Abgabe von spirituösen und berauschenden Getränken an Samoaner und Eingeborene von anderen Inseln des Stillen Ozeans durch Deutsche in Samoa getroffen haben, sollen sofort von den deutschen Staatsangehörigen beobachtet werden und zwar so lange, als die deutsche Regierung die Bestätigung nicht versagt hat.
Die deutschen Staatsangehörigen sollen indeß auch in allen diesen Fällen immer die gleichen Rechte und Vortheile wie die Samoaner oder die Angehörigen [33] der meistbegünstigten Nation in Samoa genießen und keinen Gesetzen oder Maßnahmen unterworfen sein, wodurch sie den Angehörigen anderer Nationen in Samoa gegenüber zurückgesetzt oder benachtheiligt werden.

Artikel IX.

Außer den in den vorstehenden Artikeln gedachten verschiedenen Vereinbarungen bleibt auch die Regelung der Civilstands- und anderer noch nicht berührter Verhältnisse der Angehörigen und Schutzgenossen des einen Staates während des Aufenthalts in dem Gebiete des anderen Theils, wie auch die Feststellung der Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der gegenseitigen Konsularvertretung und der in Bezug auf den Handel noch unerledigten Punkte, einer Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.

Artikel X.

Die Regierung von Samoa verspricht, im eigenen Lande keine Monopole, Entschädigungen oder wirklichen Vorrechte zum Nachtheile des deutschen Handels oder der Flagge und der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs zu bewilligen.

Artikel XI.

Die Regierung von Samoa verspricht, daß sie der deutschen Regierung sowohl in Betreff aller in den vorhergehenden Artikeln dieses Vertrages berührten Gegenstände, wie auch überhaupt eben so viele Rechte zugestehen will, als den meistbegünstigten Nationen, und als den letzteren in Zukunft eingeräumt werden mögen.

Artikel XII.

Der gegenwärtige Vertrag wird vom Tage der Unterzeichnung ab in Kraft treten und Gültigkeit haben, vorbehaltlich dessen, daß derselbe wieder ungültig wird, falls die Ratifikation desselben seitens der deutschen Regierung innerhalb der Frist von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht erfolgen sollte.

Artikel XIII.

Der gegenwärtige Vertrag, aus dreizehn Artikeln bestehend, soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen sobald als möglich in Apia ausgetauscht werden.
Die Ratifikation seitens der Samoa-Regierung soll jedoch gleich nach Unterzeichnung dieses Vertrages erfolgen, und die betreffende Urkunde bis zur Ankunft der Ratifikation der deutschen Regierung im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia verwahrt werden, mit der Bedingung, daß der Samoa-Regierung ihre Ratifikations-Urkunde zurückerstattet wird, im Falle die deutsche Regierung diesen Vertrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist ratifiziren sollte. [34]
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia auf Upolu am vierundzwanzigsten Januar Achtzehnhundertneunundsiebenzig.
     von Werner.            A. Weber.            Tuiā.            Lemana.            Meisake.     
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)


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Der vorstehende Vertrag ist samoanischerseits gleich nach seiner Unterzeichnung und deutscherseits innerhalb der im Artikel XII vorgesehenen Frist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.