Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Deutschen Zollverein und Japan

Gesetzestext
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Titel: Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 1, Seite 1 - 24
Fassung vom: 20. Februar 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 1870
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(Nr. 401.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Japan andererseits. Vom 20. Februar 1869.

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen für dessen südlich des Main belegenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits,

und
Seine Majestät der Tenno von Japan andererseits,

von dem Wunsche geleitet, die Entwickelung der Handels- und Schiffahrtsbeziehungen zwischen Deutschland und Japan zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen:
den Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes in Japan, Max August Scipio v. Brandt;
Seine Majestät der Tenno von Japan:
Higashi Kuze Chujo, Gidjo und Chijo des auswärtigen Amtes, von der ersten Beamtenklasse,
Terashima Tozo, Chiji des Bezirks Kanagawa und Handji des auswärtigen Amtes, von der dritten Beamtenklasse,
Iseki Sayemon, Handji des auswärtigen Amtes, von der dritten Beamtenklasse,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind. [2]

Artikel 1. Bearbeiten

Zwischen den Hohen kontrahirenden Staaten, sowie zwischen den Unterthanen derselben, soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen.

Artikel 2. Bearbeiten

Seine Majestät der König von Preußen soll das Recht haben, einen diplomatischen Agenten in Japan zu ernennen, dem gestattet sein soll, auch die Vertretung der anderen kontrahirenden Deutschen Staaten zu übernehmen.
Die kontrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen Generalkonsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in Japan einen Konsul, Vizekonsul oder Konsular-Agenten zu ernennen. Diese Beamten sollen dieselben Privilegien und Vorrechte genießen, wie die Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation.
Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, als auch der Generalkonsul sollen das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen.
Ebenso sollen die mit der Berechtigung zur Ausübung der Jurisdiktion versehenen Deutschen Konsularbeamten das Recht haben, sich, im Falle ein Deutsches Schiff im Bereiche ihres Jurisdiktionsbezirkes Schiffbruch leidet, oder innerhalb desselben ein Angriff auf das Leben oder das Eigenthum eines Deutschen stattfindet, zur Aufnahme des Thatbestandes an Ort und Stelle zu begeben. Doch sollen die Deutschen Konsularbeamten in jedem solchen Falle den Japanischen Lokalbehörden eine schriftliche Mittheilung über den Zweck und das Ziel ihrer Reise machen und dieselbe nur in Begleitung eines von den Japanischen Behörden zu bezeichnenden höheren Beamten antreten.
Seine Majestät der Tenno von Japan kann einen diplomatischen Agenten beim Hofe von Berlin und Konsularbeamte für diejenigen Deutschen Häfen und Handelsplätze ernennen, in denen Konsularbeamte irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete der kontrahirenden Deutschen Staaten dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.

Artikel 3. Bearbeiten

Die Städte und Häfen von Hakodade, Hiogo, Kanagawa, Nagasaki, Niegata mit Ebisuminato auf der Insel Sado und Osaka, sowie die Stadt Yedo sollen von dem Tage an, an welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, für die Unterthanen und den Handel der kontrahirenden Deutschen Staaten eröffnet sein.
In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Deutsche Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser zu Kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen. [3]
Der Platz, welchen Deutsche Unterthanen bewohnen und auf welchen sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von den Deutschen Konsularbeamten im Einverständniß mit den kompetenten Japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetzt werden. Können sich der Deutsche Konsularbeamte und die Japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der Japanischen Regierung unterbreitet werden.
Um die Orte, wo Deutsche Unterthanen sich niederlassen werden, soll von den Japanern weder Mauer noch Zaun, oder Gitter, noch irgend ein anderer Abschluß errichtet werden, welcher den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.
Den Deutschen Unterthanen soll es gestattet sein, sich innerhalb folgender Grenzen frei zu bewegen:
von Hakodade und Niegata in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri;
von Ebifuminato auf der ganzen Insel Sado;
von Kanagawa bis zum Flusse Logo, welcher sich zwischen Kawasaki und Sinagawa in den Meerbusen von Yedo ergießt, und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri;
von Nagasaki aus überall in dem benachbarten Kaiserlichen Gebiete;
von Hiogo in der Richtung auf Kioto bis zu einer Entfernung von 10 Ri von dieser Stadt und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri von Hiogo;
von Osaka, im Süden von der Mündung des Yamatogawa bis nach Funabashimura und von dort innerhalb einer von diesem Platze über Kiokojimura nach Sada gezogenen Linie; die Stadt Sakai liegt außerhalb dieser Grenzen, der Besuch derselben ist jedoch Deutschen Unterthanen gestattet;
von Yedo innerhalb folgender Grenzen: von der Mündung des Shintonegawa bis Kanamachi und längs der Straße nach Mito bis Senji, von dort den Sumidagawa aufwärts bis Furugano Kamigo und über Omuro, Takakura, Koyata, Ogiwara, Miyadera, Mitsugi, Tanaka, nach der Fähre von Hino am Nokugogawa.
Die Entfernungen von 10 Ri sollen zu Lande gemessen werden, vom Saibansho oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen aus.
Ein Ri kommt gleich:
12.456 Fuß Preußisch,
4.275 Yards Englisch,
3.910 Meter Französisch.
Deutsche Unterthanen, welche diese Grenzen überschreiten, sollen einer Geldstrafe von 100 M. Doll. und im Wiederholungsfalle einer solchen von 250 M. Doll. unterliegen. [4]

Artikel 4. Bearbeiten

Die in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das Recht freier Religionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten können.

Artikel 5. Bearbeiten

Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Deutschen erheben sollten, werden der Entscheidung der Deutschen Behörde unterworfen werden.
Desgleichen werden sich die Japanischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines der kontrahirenden Deutschen Staaten und Angehörigen einer anderen Vertragsmacht etwa entstehen sollten.
Hat ein Deutscher eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so entscheidet die Japanische Behörde.
Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Deutschen, so entscheidet die Deutsche Behörde.
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Deutschen schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die kompetenten Japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu ziehen und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn ein Deutscher sich betrügerischer Weise verbergen und seine Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die Deutschen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten.
Weder die Deutschen noch die Japanischen Behörden sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von Deutschen oder Japanischen Unterthanen kontrahirt worden sind.

Artikel 6. Bearbeiten

Deutsche Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische Unterthanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den Deutschen Konsularbeamten geführt und nach Deutschen Gesetzen bestraft werden.
Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen Deutsche Unterthanen schuldig machen, sollen vor die Japanischen Behörden geführt und nach Japanischen Gesetzen bestraft werden.

Artikel 7. Bearbeiten

Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfiskationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels-Regulativ sollen bei den Deutschen Konsularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Konfiskationen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen der Japanischen Regierung zufallen. Güter, die mit Beschlag belegt werden, sollen von den Japanischen Behörden und den Deutschen Konsularbehörden versiegelt und bis zur Entscheidung durch den Deutschen Konsul in den Speichern des Zollhauses deponirt werden. [5]
Fällt die Entscheidung des Konsuls zu Gunsten des Eigenthümers oder Konsignatairs der Güter aus, so sollen dieselben sofort dem Konsul zur weiteren Verfügung ausgehändigt werden; doch sollen, falls die Japanische Regierung gegen diese Entscheidung des Konsuls Berufung an die höhere Instanz einzulegen wünscht, der Eigenthümer oder Konsignatair der Güter gehalten sein, den Werth derselben bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit auf dem Deutschen Konsulate zu deponiren. Sind die mit Beschlag belegten Güter leicht verderblicher Natur, so sollen dieselben gegen Deponirung des Werthes auf dem Deutschen Konsulate dem Eigenthümer oder Konsignatair ausgehändigt werden.

Artikel 8. Bearbeiten

In allen dem Handel geöffneten oder zu öffnenden Häfen Japans soll es Deutschen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Deutschlands oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Kontrebande sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu kaufen und nach Deutschen oder fremden Häfen auszuführen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen Abgaben sein.
Deutsche Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japanern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischenkunft eines Japanischen Beamten, weder beim Kaufe noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises.
Ebenso soll es den Deutschen Unterthanen freistehen, alle Arten Japanischer Produkte, welche sie in einem der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, nach einem anderen geöffneten Japanischen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend welchen Zoll zu entrichten.
Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von Deutschen Unterthanen, sei es in Deutschland oder in den geöffneten Häfen, ohne Dazwischenkunft eines Japanischen Beamten zu kaufen und was sie gekauft haben, entweder zu behalten und zu benutzen oder wieder zu verkaufen. In ihrem Handelsverkehr mit Deutschen Unterthanen werden die Japaner nicht mit höheren Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche sie für ihre Geschäfte untereinander entrichten.
Ebenso dürfen die Japanischen Fürsten oder Leute in Diensten derselben sich unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach Deutschland, sowie nach den offenen Häfen Japans begeben, und dort mit den Deutschen frei und ohne Dazwischenkunft Japanischer Beamten Handel treiben, vorausgesetzt, daß sie sich nach den bestehenden Polizeivorschriften richten und die festgesetzten Abgaben entrichten.
Ebenso soll es allen Japanern erlaubt sein, Waaren Japanischen oder fremden Ursprungs nach, von oder zwischen den geöffneten Häfen in Japan, oder von oder nach fremden Häfen in Japanern oder Deutschen Unterthanen angehörigen Schiffen zu verschiffen. [6]

Artikel 9. Bearbeiten

Die Japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Deutsche, welche sich in Japan aufhalten, Japaner als Dolmetscher, Lehrer, Diener u. s. w. in Dienst nehmen und sie zu allen Beschäftigungen verwenden, welche die Gesetze nicht verbieten; doch bleiben solche Japaner selbstverständlich, im Falle sie ein Verbrechen begehen sollten, den Japanischen Gesetzen unterworfen.
Japanern soll es ferner freistehen, in jeder Eigenschaft an Bord Deutscher Schiffe Dienste zu nehmen.
Japaner in Diensten von Deutschen sollen auf ein dahin gerichtetes Gesuch bei den Ortsbehörden die Erlaubniß erhalten, ihre Herren ins Ausland zu begleiten.
Ebenso soll es allen Japanern, welche mit vorschriftsmäßigen Pässen ihrer Behörden nach Maaßgabe der Bekanntmachung der Japanischen Regierung vom 23. Mai 1866. versehen sind, erlaubt sein, sich Behufs ihrer Ausbildung oder in Handelszwecken nach Deutschland zu begeben.

Artikel 10. Bearbeiten

Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die Hohen kontrahirenden Theile angesehen werden.
Der Deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der Japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet werden müssen, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Ausführung zu bringen.

Artikel 11. Bearbeiten

Die Japanische Regierung wird alle die dem Deutschen Handel offenen Häfen mit den Leuchtthürmen, Feuerschiffen, Tonnen und Seezeichen versehen, welche nöthig sind, um das Ein- und Auslaufen der Schiffe zu erleichtern und zu sichern.
Die Japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maaßregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, um dem Schmuggel und der Kontrebande vorzubeugen.

Artikel 12. Bearbeiten

Wenn ein Deutsches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen. [7]

Artikel 13. Bearbeiten

Deutsche Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der Japanischen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certifikates soll ihnen freistehen, dieselben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans einzuführen, ohne daß sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle zu entrichten.
Die Japanische Regierung verpflichtet sich, in den geöffneten Häfen Lagerhäuser zu errichten, in denen eingeführte Güter auf den Antrag des Importeurs oder des Eigenthümers, ohne Zoll zu entrichten, lagern können.
Die Japanische Regierung ist für die Sicherheit dieser Güter verantwortlich, so lange dieselben sich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen Vorsichtsmaaßregeln ergreifen, welche nöthig sind, um die gelagerten Güter gegen Feuersgefahr versicherungsfähig zu machen. Wenn der Importeur oder Eigenthümer die Güter aus dem Lagerhause zu empfangen wünscht, so muß er die durch den Tarif festgesetzten Zölle entrichten, sollte er sie dagegen wieder auszuführen wünschen, so soll er dies, ohne zur Bezahlung von Zoll verpflichtet zu sein, thun dürfen. Lagermiethe muß in jedem Falle bei Aushändigung der Güter entrichtet werden.
Der Betrag derselben, sowie die für die Verwaltung der Lagerhäuser nöthigen Bestimmungen, werden durch gemeinschaftliches Uebereinkommen der Hohen vertragenden Theile festgestellt werden.

Artikel 14. Bearbeiten

Alle von Deutschen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen, mögen sie sich im Besitze von Deutschen oder Japanern befinden, von den Besitzern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne daß davon irgend eine Abgabe oder ein Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.
Alle Japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes aus von den Japanern nach den offenen Häfen gebracht werden können, ohne Abgaben oder Durchgangszöllen unterworfen zusein, mit Ausnahme der Wegezölle, welche gleichmäßig von allen Handeltreibenden zur Unterhaltung der Land- und Wasserstraßen erhoben werden.

Artikel 15. Bearbeiten

Von dem Wunsche geleitet, die dem freien Umlaufe fremden Geldes in Japan entgegenstehenden Hindemisse zu beseitigen, wird die Japanische Regierung unverzüglich in der Anfertigung der Landesmünzen die nöthigen Veränderungen und Verbesserungen eintreten lassen. Demnächst werden die Japanische Hauptmünzanstalt, sowie die in jedem der offenen Häfen des Reiches zu errichtenden Spezialbüreaus von Fremden und Japanern ohne Unterschied des Standes fremde Münzen jeder Art, sowie Gold- und Silberbarren annehmen, um sie gegen Japanische Münzen von gleichem Gewichte und Feingehalte umzuwechseln, vorbehaltlich einer bestimmten Umschmelzungsgebühr, deren Betrag durch gemeinschaftliches Uebereinkommen der Hohen kontrahirenden Theile festgesetzt werden wird. [8]
Deutsche und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder Japanischer Münzen bedienen.
Münzen aller Art, mit Ausnahme von Japanischen Kupfermünzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden.

Artikel 16. Bearbeiten

Wenn die Japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren und sich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesetzten Taxwerthe zu kaufen.
Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die Japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Diskonto gezahlt werden.

Artikel 17. Bearbeiten

Wenn ein Deutsches Schiff Schiffbruch leidet oder an den Küsten des Kaiserreichs Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in einem Japanischen Hafen zu suchen, so sollen die kompetenten Japanischen Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt, und wenn nöthig, mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Sitze des nächsten Deutschen Konsulats zu begeben.

Artikel 18. Bearbeiten

Provisionen aller Art für Deutsche Kriegsschiffe sollen in den geöffneten Häfen Japans ausgeschifft und in Magazine unter Bewachung Deutscher Beamten niedergelegt werden können, ohne daß Zölle dafür entrichtet zu werden brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die Japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben anwendbar ist.

Artikel 19. Bearbeiten

Es wird ausdrücklich festgesetzt, daß die Regierungen der Deutschen kontrahirenden Staaten und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile genießen sollen, welche von Seiner Majestät dem Tenno von Japan an die Regierung und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. [9]

Artikel 20. Bearbeiten

Man ist übereingekommen, daß die Hohen kontrahirenden Theile vom 1. Juli 1872. an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig herausgestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeitpunkte eine Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller übrigen Vertragsmächte erlangen, so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten, auf den Wunsch der Japanischen Regierung, sich an darauf bezüglichen Verhandlungen betheiligen.

Artikel 21. Bearbeiten

Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diplomatischen Agenten oder der Konsularbeamten an die Japanischen Behörden werden in Deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung ins Holländische oder Japanische begleitet sein.

Artikel 22. Bearbeiten

Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache ausgefertigt, und haben alle diese Ausfertigungen denselben Sinn und dieselbe Bedeutung.

Artikel 23. Bearbeiten

Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunterfertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationen innerhalb achtzehn Monaten ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit.
Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres Herrn Ein Tausend acht Hundert und neun und sechszig oder am zehnten Tage des ersten Monats des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi) der Japanischen Zeitrechnung.
(L. S.)       M. v. Brandt            Higashi Kuze Chujo.
Terashima Tozo.
Iseki Sayemon.

[10]

Bestimmungen unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Bearbeiten

Bestimmung 1. Bearbeiten

Innerhalb 48 Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines Deutschen Schiffes in einem Japanischen Hafen soll der Kapitain oder Kommandant den Japanischen Zollbehörden einen Empfangsschein des Deutschen Konsuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konnoissemente u. s. w. auf dem Deutschen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff einklariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Kapitains oder Kommandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muß vom Kapitain oder Kommandanten als eine wahrhafte Angabe bescheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angiebt, so wie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie konsignirt sind; eine Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Kapitain oder Kommandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen unterzeichnen.
Wird irgend ein Irrthum im Manifest entdeckt, so darf derselbe innerhalb 24 Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aenderung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraume soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden.
Für alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter soll neben dem Zolle eine Strafe entrichtet werden, deren Betrag dem von diesen Gütern zu entrichtenden Zolle gleichkommt.
Jeder Kapitain oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem Japanischen Zollamte binnen der durch diese Bestimmung festgesetzten Zeit einzuklariren, soll eine Buße von 60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einklarirung seines Schiffes versäumt. [11]

Bestimmung 2. Bearbeiten

Die Japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe ausgenommen; die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt werden und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie es das Schiff bietet.
Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaubniß der Zollbehörden ; und es dürfen die Luken und alle übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung verstaut ist, von Japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluß gesichert werden; und wenn irgend Jemand ohne gehörige Erlaubniß einen so gesicherten Eingang eröffnen oder irgend ein Siegel, Schloß oder sonstigen von den Japanischen Zollbeamten angelegten Verschluß erbrechen oder abnehmen sollte, so soll Jeder, der sich so vergeht, für jede Uebertretung eine Buße von 60 Dollars zahlen.
Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu löschen versucht worden, ohne daß sie beim Japanischen Zollamte, wie nachfolgend bestimmt, gehörig angegeben sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterliegen.
Waarenkollis, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zolleinnahme von Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth verbergen, welche in der Faktura nicht aufgeführt sind, sollen der Konfiskation verfallen sein.
Sollte ein Deutsches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten Häfen von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, so verfallen alle solche Güter an die Japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Buße von 1000 Dollars zahlen.
Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem Zwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen; alle so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der Japanischen Behörden bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden. Wird indessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmäßigen Zölle entrichtet werden.
Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen umgeladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muß stets unter Aufsicht von Japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Unverfänglichkeit der Operation gegeben ist, sowie auch mit einem zu dem Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Erlaubnißscheine. Für jede Uebertretung dieser Bestimmung soll eine Buße von 60 Dollars bezahlt werden.
Da die Einfuhr des Opiums verboten ist, so darf, falls ein Deutsches Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein Gewicht von mehr als drei Katties Opium an Bord hat, der Ueberschuß von den Japanischen Behörden mit Beschlag belegt und vernichtet werden; und jede Person oder alle Personen, die Opium einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Buße von 15 Dollars verfallen sein für jedes Kattie Opium, welches sie einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen. [12]

Bestimmung 3. Bearbeiten

Der Eigenthümer oder Konsignatair von Gütern, welcher sie zu landen wünscht, soll eine Deklaration derselben bei dem Japanischen Zollamte eingeben. Die Deklaration soll schriftlich sein und angeben: den Namen der Person, welche die Deklaration macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt wurden, die Zeichen, Nummern, Kollis und deren Inhalt mit dem Werthe jedes Kollis besonders in einem Betrage ausgeworfen, und am Ende der Deklaration soll der Gesammtwerth aller in der Deklaration verzeichneten Güter angegeben werden. Auf jeder Deklaration soll der Eigenthümer oder Konsignatair schriftlich versichern, daß die so überreichte Deklaration den wirklichen Preis der Güter angiebt, und daß nichts zum Nachtheile der Japanischen Zölle verheimlicht worden ist, und unter solches Certifikat soll der Eigenthümer oder Konsignatair seine Namensunterschrift setzen.
Die Originalfaktur oder Fakturen der so deklarirten Güter sollen den Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz verbleiben, bis sie die deklarirten Güter untersucht haben.
Die Japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kollis untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen, es muß aber solche Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädigung der Waaren vor sich gehen, und nach geschehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustande in die Kollis wieder hineinthun (soweit dies ausführbar ist), und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Verzug vor sich gehen.
Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, daß seine Güter auf der Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm überliefert worden sind, kann er die Zollbehörden von solcher Beschädigung unterrichten, und er kann die beschädigten Güter von zwei oder mehreren kompetenten und unparteiischen Personen schätzen lassen; diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen, welche den Schadenbetrag von jedem einzelnen Kolli prozentweise angiebt, indem sie dasselbe nach Marke und Nummer beschreibt, welches Certifikat von den Taxatoren in Gegenwart der Zollbehörden unterschrieben werden soll; nur der Importeur kann das Certifikat seiner Deklaration beifügen und einen entsprechenden Abzug machen.
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Weise zu schätzen, die im Art. 16. des Vertrages, dem diese Bestimmungen angehängt sind, vorgesehen ist.
Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubnißschein erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben sich auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes befinden. [13]
Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht werden, auf dem Japanischen Zollamte deklarirt werden; die Deklaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen und Nummern der Kollis und die Menge, die Beschaffenheit und den Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muß schriftlich bescheinigen, daß seine Deklaration eine wahre Angabe aller darin erwähnten Güter ist, und soll dies mit seinem Namen unterzeichnen.
Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden, ehe sie auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Kollis, welche verbotene Gegenstände enthalten, sollen der Japanischen Regierung verfallen sein.
Provisionen zum Gebrauche der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passagiere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen nicht beim Zollamte angegeben zu werden.
Bei Gütern Japanischen Ursprungs, welche ein Deutscher Kaufmann von einem geöffneten Hafen nach einem anderen zu verschiffen wünscht, soll derselbe auf dem Zollamte den Betrag des Zolles deponiren, der zu entrichten sein würde, wenn die Güter zur Ausfuhr nach dem Auslande bestimmt wären. Dieser Betrag soll dem Kaufmann Seitens der Japanischen Behörden sofort und ohne Einwendungen zurückgezahlt werden, wenn derselbe innerhalb sechs Monate eine Bescheinigung des Zollamtes des Bestimmungsortes beibringt, durch welche nachgewiesen wird, daß die betreffenden Güter dort gelandet worden sind.
Bei Gütern, deren Export nach fremden Häfen überhaupt verboten ist, muß der Exporteur auf dem Zollamte eine schriftliche Erklärung niederlegen, durch welche er sich verpflichtet, den Gesammtwerth der Güter an die Japanischen Behörden zu bezahlen, falls die erwähnte Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Zeit beigebracht wird.
Sollte ein von einem geöffneten Hafen nach dem anderen bestimmtes Schiff auf der Reise verloren gehen, so soll der Beweis dafür an die Stelle der Bescheinigung des Zollamtes treten, und soll zur Beibringung dieses Beweises dem Kaufmann eine Frist von einem Jahre gewährt werden.
Halten die Japanischen Zollbeamten ein Kolli für verdächtig, so können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem Deutschen Konsularbeamten davon Anzeige machen.
Die Güter, welche nach dem Ausspruche der Deutschen Konsularbeamten der Konfiskation verfallen sind, sollen alsbald den Japanischen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen, welche die Deutschen Konsularbeamten erkannt haben, soll durch dieselben schleunigst eingezogen und an die Japanischen Behörden gezahlt werden. [14]

Bestimmung 4. Bearbeiten

Schiffe, die auszuklariren wünschen, müssen 24 Stunden zuvor beim Zollamte Anzeige machen, und nach dem Ablaufe dieser Zeit sollen sie zur Ausklarirung berechtigt sein. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem Kapitain oder Konsignatair des Schiffes die Gründe anzugeben, weshalb sie die Ausklarirung verweigern, und die nämliche Anzeige haben sie auch an den Deutschen Konsul zu machen, der dem Kapitain des Schiffes die deponirten Schiffspapiere nicht aushändigen wird, bevor derselbe nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren beigebracht hat.
Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein- noch auszuklariren, noch sollen sie von Japanischen Zoll- oder Polizei-Beamten besucht werden.
Dampfschiffe, welche die Deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am nämlichen Tage ein- und ausklariren und sollen kein Manifest zu machen brauchen, außer für solche Passagiere und Güter, die in Japan abgesetzt werden sollen. Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus- und einklariren.
Wallfischfahrer, welche zur Verproviantirung einlaufen, sowie in Noth befindliche Schiffe sollen nicht nöthig haben, ein Manifest ihrer Ladung zu machen; wenn sie aber nachträglich Handel zu treiben wünschen, sollen sie dann ein Manifest niederlegen, wie es die Bestimmung 1. vorschreibt.
Wo nur immer in diesen Bestimmungen oder im Vertrage, dem sie angehängt sind, das Wort „Schiff" vorkommt, soll ihm die Bedeutung beigelegt werden von Schiff, Bark, Brigg, Schooner, Schaluppe oder Dampfer.

Bestimmung 5. Bearbeiten

Jemand, der mit der Absicht, die Japanischen Staatseinkünfte zu beeinträchtigen, eine falsche Bescheinigung oder Deklaration unterzeichnet, hat für jedes Vergehen eine Buße von (125) Einhundert fünf und zwanzig Dollars zu bezahlen.

Bestimmung 6. Bearbeiten

Keine Tonnengelder sollen in den Japanischen Häfen von Deutschen Schiffen erhoben werden, aber die folgenden Gebühren sollen an die Japanischen Zollbehörden bezahlt werden:
für das Einklariren eines Schiffes 15 Dollars,
für das Ausklariren eines Schiffes 7 Dollars
Für Erlaubnißscheine zum Löschen oder Verschiffen von Gütern, wo dieselben in diesen Bestimmungen erwähnt sind, soll keine Gebühr entrichtet werden, für jedes andere Dokument, als Gesundheitspaß u. s. w. 1½ Dollars.

Bestimmung 7. Bearbeiten

Von allen in Japan gelandeten Gütern sollen an die Japanische Regierung Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarife:

Erste Abtheilung. Feste Abgaben. Bearbeiten

[15] [16] [17] [18]

Nr. des
Japanischen
Textes.
Benennung der Waaren. Einheit
für die
Verzollung.
Bus. Cts.
1. Alaun 100 Catties 15
2. Arekanüsse 100 Catties 45
10. Baumwolle 100 Catties 1 25
Baumwollengewebe:
11. Shirting, grau, weiß, weißgetupft oder gemustert, Zwillich, einfach und satinirt, weiße Brokatelle, T.-Cloths, Battist, Musselin, Jakonet, Bahia, Piquet und Katonette; dieselben Stoffe auch gefärbt und gedruckt und Indienne zu Möbeln:
     a) nicht über 34 Zoll breit 10 Yards
     b) nicht über 40 Zoll breit 10 Yards
     c) nicht über 46 Zoll breit 10 Yards 10
     d) mehr als 40 Zoll breit 10 Yards 11¼
12. Taffachelas bis 31 Zoll breit liegend 10 Yards 17½
Taffachelas von 31 bis 43 Zoll breit liegend 10 Yards 25
13. Parchente, wie Baumwollensammet, geköperte Velverette, baumwollene Satin und Halbsatin und Baumwollendamast, nicht über 40 Zoll breit liegend 10 Yards 20
14. Gingham, nicht über 31 Zoll breit 10 Yards 6
Gingham, nicht über 43 Zoll breit 10 Yards 9
15. Taschentücher das Dutzend 5
16. Unterjacken und Unterbeinkleider das Dutzend 25
17. Tischdecken das Stück 6
18. Baumwollenzwirn, gefärbt oder ungefärbt 100 Catties 7 50
19. Baumwollengarn 100 Catties 5
27. Benzoe, Harz und Oel 100 Catties 2 40
20. Catechu (terra japonoca aus der Frucht der areca catechu oder dem Holze der mimosa catechu gewonnen) 100 Catties 75
59. Chinin 1 Cattie 1 50
6. Cigarren 1 Cattie 25
8. Cochenille 100 Catties 21
28. Drachenblut, Myrrhen und gewöhnlicher Weihrauch 100 Catties 1 80
36. Elfenbein, Elephantenzähne jeder Art 100 Catties 15
37. Farbe, z. B. roth, weiß, gelb (Zinnoberroth, Bleiweiß, Bleigelb) und Maleröl 100 Catties 1 50
21. Federn vom Eisvogel, Pfau und anderen Vögeln 100 Stück 1 50
25. Fensterglas die Kiste von 100 □ Fuß 60
62. Fische, gesalzene 100 Catties 75
22. Flintensteine 100 Catties 45
23. Gambirextrakt 100 Catties 45
7. Gewürznelken und Mutternelken 100 Catties 1
24. Gummigutti 100 Catties 3 75
29. Gyps 100 Catties 8
67. Haifischhäute 100 Stück 7 50
30. Häute, Büffel- und Kuh- 100 Catties 1 20
31. Hörner von Büffel und Hirsch 100 Catties 1 5
32. Hörner von Rhinozeros 100 Catties 3 50
34. Indigo, flüssig 100 Catties 75
35. Indigo, fest 100 Catties 3 75
4. Kerzen 100 Catties 2 25
3. Knöpfe von Metall 1 Groß 22
38. Leder 100 Catties 2
39. Leinwand jeder Art 10 Yards 20
40. Mangelrinde 100 Catties 15
41. Matten für Fußböden die Rolle
v. 40 Yards
75
Metalle:
42. Kupfer und Messing, in Platten, Blechen, runden Stäben und Nägeln 100 Catties 3 50
43. Münz- und Gelbmetall, gewalzt und in Nägeln 100 Catties 2 50
44. Eisen, bearbeitet, z. B. runde und flache Stäbe, Nägel u. s. w 100 Catties 30
62. Eisen in Gänsen 100 Catties 15
46. Ballasteisen in Blöcken 100 Catties 6
47. Eisendraht 100 Catties 80
48. Blei in Blöcken 100 Catties 80
49. Blei in Blechen 100 Catties 1
50. Zink und Antimon 100 Catties 60
51. Stahl 100 Catties 60
52. Zinn 100 Catties 3
53. Weißblech die Kiste von nicht mehr als 90 Catt. Gewicht 70
66. Narval- und Seeeinhornzähne 1 Cattie 1
56. Pfeffer, schwarzer und weißer 100 Catties 1
57. Cutschuck 100 Catties 2 15
58. Quecksilber 100 Catties 6
61. Rhabarber 100 Catties 1
60. Rotang 100 Catties 45
63. Sandelholz 100 Catties 1 25
64. Sapanholz 100 Catties 40
5. Segeltuch von Hanf und Baumwolle 10 Yards 25
69. Seife in Stücken 100 Catties 50
70. Stocklack 100 Catties 1 75
74. Taback 100 Catties 1 80
78. Taback, Schnupf- 1 Cattie 30
9. Tauwerk und Seile 100 Catties 1 25
33. Thierhufe 100 Catties 30
26. Tischlerleim 100 Catties 60
54. Wachsleinwand zu Teppichen 10 Yards 30
55. Wachsleinwand zu Möbeln 10 Yards 15
65. Wallroßzähne 100 Catties 7 50
Wollenwaaren:
76. Tuche, breit, mittelbreit und schmal
Tuche, nicht über 34 Zoll breit 10 Yards 60
Tuche, nicht über 55 Zoll breit 10 Yards 1
Tuche, über 55 Zoll breit 10 Yards 1 25
77. Spanish Stripes 10 Yards 75
78. Kasimir, Flanells, Longells und Sarsche 10 Yards 45
79. Flaggentuch 10 Yards 15
80. Camelot, Holländischer 10 Yards 75
81. Camelot, Englischer 10 Yards 40
82. Lasting, Krepp, Lafting, gezwirnter Wollenkrepp, Merino und andere nicht besonders genannte Wollenzeuge, nicht über 34 Zoll breit 10 Yards 30
          über 34 Zoll breit 10 Yards 45
83. Halbwollene Stoffe, wie imitirter Camelot oder Lasting, Orleans (einfach und gemustert), Alpacca, Barateas, Damast, drap d'Italie, Taffachelas, Kasselschnur, Kassandra, verschiedene Wollenfabrikate, Camelotschnur und alle anderen halbwollenen Gewebe, nicht über 34 Zoll breit 10 Yards 30
          über 34 Zoll breit 10 Yards 45
84. Decken und Pferdedecken 10 Catties 50
85. Reisedecken, Plaids und wollene Shawls das Stück 50
86. Wollene Tischdecken, gemustert das Stück 75
87. Unterjacken und Unterkleider, wollene ein Dutzend 85
88. Unterjacken und Unterkleider, halbwollene ein Dutzend 50
89. Wollengarn, einfach und gefärbt 100 Catties 10
75. Zinnober 100 Catties 9
71. Zucker, brauner und schwarzer 100 Catties 40
73. Zucker, Kandis- und Hut- 100 Catties 1
72. Zucker, weißer 100 Catties 75

Zweite Abtheilung. Zollfreie Waaren. Bearbeiten

Anker und Ankerketten.
Blei zu Theekisten.
Bücher, gedruckte.
Gepäck von Reisenden.
Getreide: Reis, gereinigt und ungereinigt, Weizen, Gerste, Roggen, Erbsen, Bohnen, Hirse und Mais.
Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt.
Kleidungsstücke.
Löthmetall.
Matten zur Verpackung. [19]
Mehl (gewöhnliches und feines) von allen vorgenannten Getreidearten.
Oelkuchen.
Pfannen und Körbe zur Theerfeuerung.
Salpeter.
Salz.
Salzfleisch in Fässern.
Steinkohlen.
Theer und Pech.
Thiere aller Art, welche zur Nahrung des Menschen oder zum Transport verwendet werden.

Dritte Abtheilung. Verbotene Waaren. Bearbeiten

Opium.

Vierte Abtheilung. Waaren, welche einer Eingangsabgabe von 5 Prozent ad valorem unterliegen. Bearbeiten

Bauholz.
Droguen und Arzneimittel, wie z. B. Ginseng etc.
Färbestoffe.
Gemälde und Stiche.
Gewebe jeder Art aus Seide, dann aus Seide zur Hälfte mit Baumwolle oder Wolle gemischt, wie Sammet, Damast-Brokat etc.
Glas- und Krystallwaaren.
Gold- und Silberborten, ächt und unächt.
Harze und Gewürze, die nicht im Tarife bezeichnet sind.
Häute und Pelzwerk.
Instrumente, optische und chirurgische und andere wissenschaftliche Instrumente.
Korallen.
Lampen, Maschinen und Geräthe von Eisen und Stahl.
Messerschmiedewaaren.
Möbel, neue und gebrauchte.
Parfümerien und parfümerirte Seifen.
Pariser Artikel.
Plattirte Waaren.
Porzellan und Fayence, Europäisches. [20]
Schmucksachen, ächte.
Spiegel.
Stiefel und Schuhe.
Uhren (Wand- und Taschen.) und Spieldosen.
Waffen und Kriegsmunition.
Weine, geistige Getränke und Lebensmittel jeder Art.
Alle anderen hier nicht besonders benannten Artikel.
Jedem Japaner soll es erlaubt sein, in den geöffneten Häfen oder im Auslande Schiffe jeder Art, Segel, sowie Dampfschiffe, zur Beförderung von Waaren oder Reisenden anzukaufen, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, zu deren Ankaufe es der Genehmigung der Regierung bedarf.
Alle Deutschen Schiffe, welche von Japanern gekauft werden, sollen als Japanische registrirt werden gegen Zahlung einer Gebühr von drei Bus per Tonne für Dampfschiffe und einem Bu per Tonne für Segelschiffe. Der Tonnengehalt jedes Schiffes soll durch die Deutschen Schiffspapiere festgestellt werden, welche den Japanischen Behörden auf Verlangen durch den Konsul, welcher dieselben zu beglaubigen hat, übermittelt werden.
Kriegsmunition darf nur an die Japanische Regierung und an Fremde verkauft werden.

Bestimmung 8. Bearbeiten

Von allen Japanischen Gütern, welche als Ladung ausgeführt werden, sollen an die Japanische Regierung Zölle entrichtet werden nach folgendem Tarife:

Erste Abtheilung. Feste Abgaben. Bearbeiten

[21] [22]

Nr. des
Japanischen
Textes.
Benennung der Waaren. Einheit
für die
Verzollung.
Bus. Cts.
1. Awabi, getrocknet 100 Catties 3
2. Awabi, Muscheln 100 Catties 8
8. Baumwolle 100 Catties 2 25
20. Blei 100 Catties 90
4. Buckrio (Chinesische Wurzel) 100 Catties 75
5. Cassia 100 Catties 30
6. Cassiaknospen 100 Catties 2 25
18. Eisen, Japanisches 100 Catties 60
26. Erbsen, Bohnen und Hülsenfrüchte aller Art 100 Catties 30
10. Fische, getrocknet und gesalzen, Lachs und Kabliau 100 Catties 75
11. Fische, Tinten-, getrocknet 100 Catties 1 5
22. Fischthran 100 Catties 30
6. Galläpfel 100 Catties 90
13. Ghinang oder Ichio 100 Catties 45
35. Haifischflossen 100 Catties 1 80
14. Hanf 100 Catties 2
19. Hausenblase 100 Catties 2 25
16. Hirschgeweihe, alte 100 Catties 90
Holz:
Bauholz, von Hakodade exportirt, bearbeitet und nicht bearbeitet;
54. Weiches Holz jeder Art, wie Hinoki (Tanne), Matsu (Fichte), Todo (Kiefer), Sugi (Ceder) u. s. w. 100 Kokus 9
55. Hartes Holz jeder Art, wie: Nara (Eiche), Tamo (Rüster), Sen (Esche), Bunno (Buche), Itaya (Ahorn), Kuri (Kastanie), Ha (Erle), Kaba (Birke), Katsura, Ho, S′korro, Jasse, Kiaki, Kashi, Issu, Kusonoki, Kuragaki etc. 100 Kokus 7 60
15. Honig 100 Catties 9 5
17. Irico (beche de mer, becho de mar, Holothurien) 100 Catties 3
3. Kampfer 100 Catties 1 80
28. Kartoffeln 100 Catties 15
36. Krebse und Garnelen, getrocknet und gesalzen 100 Catties 1 80
23. Leinöl 100 Catties 1 5
29. Lumpen 100 Catties 15
51. Nudeln 100 Catties 45
9. Palmbast 100 Catties 45
27. Päonienrinde (Botampi) 100 Catties 3 75
24. Papier, Schreib- 100 Catties 3
25. Papier, ordinair 100 Catties 1
21. Pilze, eßbare Schwämme jeder Art 100 Catties 5
33. Rüps 100 Catties 60
30. Saki oder Japanischer Wein und Branntwein 100 Catties 90
46. Schwefel 100 Catties 30
31. Seegras (Algentang) ungeschnitten 100 Catties 30
32. Seegras (Algentang) geschnitten 100 Catties 60
Seide:
37. Rohseide und Organsin 100 Catties 75
38. Tamaseide oder Doupions 100 Catties 20
39. Noschi oder Skinseide 100 Catties 7 50
40. Flockseide, bouree de soie 100 Catties 20
41. Kokons, durchlöchert (cocons percés) 100 Catties 7
42. Kokons, nicht durchlöchert (cocons non percés) 100 Catties 12
43. Seiden- und Kokon-Abfall 100 Catties 2 25
44. Seidenwurm-Eier 1 Karte
34. Sesamsamen 100 Catties 90
45. Soya 100 Catties 45
7. Steinkohlen 100 Catties 4
49. Taback in Blättern 100 Catties 75
50. Taback, geschnitten oder sonst bearbeitet 100 Catties 1 50
47. Thee 100 Catties 3 50
48. Thee sogenannter Banscha, wenn von Nagasaki exportiert 100 Catties 75
53. Wachs, Bienen- 100 Catties 2 50
52. Wachs, vegetabilisches 100 Catties 1 50

Zweite Abtheilung. Zollfreie Waaren. Bearbeiten

Gold und Silber, gemünztes. Ungemünztes in Japan produzirtes Gold und Silber wird nur von der Japanischen Regierung im Wege der Auktion verkauft.

Dritte Abtheilung. Verbotene Waaren. Bearbeiten

Reis, gereinigt und ungereinigt.
Reis-, Roggen-, Weizenmehl.
Roggen und Weizen.
Salpeter. [23]

Vierte Abtheilung. Waaren, welche einer Ausgangs-Abgabe von 5 Prozent ad valorem unterliegen. Bearbeiten

Bambuswaaren.
Bauholz, außer das von Hakodade exportirte.
Ginseng-Wurzeln und im Tarife nicht besonders benannte Arzneimittel.
Hirschgeweihe, neue oder weiche.
Holzkohle.
Kupfer, unbearbeitet und bearbeitet.
Matten, grobe und feine.
Seidenstoffe zu Kleidungsstücken und gestickte Seidenzeuge.
Alle anderen im Tarife nicht besonders benannten Waaren.
Deutsche Unterthanen, welche in Japan wohnen, und die Mannschaften und Passagiere Deutscher Schiffe sind berechtigt, die im Ausfuhrtarif als verboten benannten Getreide- und Mehlsorten zu kaufen, soweit sie zu ihrem persönlichen Gebrauche erforderlich sind, doch muß der allgemein gebräuchliche Erlaubnißschein vom Zollamte eingeholt werden, bevor die vorerwähnten Getreide- und Mehlsorten an Bord eines Deutschen Schiffes gebracht werden können.
Dem Transport der als verboten aufgeführten Getreide und Mehlsorten Japanischen Ursprungs zwischen den geöffneten Häfen wird die Japanische Regierung keine Hindernisse in den Weg legen. Sollten besondere Umstände es jedoch wünschenswerth machen, daß der Transport dieser Gegenstände von einem der geöffneten Häfen aus für eine Zeitlang gänzlich, Japanern sowohl als Fremden, untersagt werde, so wird die Japanische Regierung von ihrer Absicht, ein solches Verbot zu erlassen, den fremden Behörden zwei Monate vorher Mittheilung machen und zugleich dafür Sorge tragen, daß ein solches Verbot nicht länger aufrecht erhalten werde, als es die Verhältnisse unumgänglich nöthig machen.
Das in den Tarifen erwähnte Kattie wiegt 604 Gramme 53 Zentigramme oder 1/3 Pfund Englisch.
Das Yard ist das Englische Maaß von 3 Fuß Englisch oder 914 Millimetern (oder Striche).
Der Englische Fuß von 30,47 Millimetern ist ⅛ Zoll länger als das Kaneschaku der Japaner.
Das Koku ist gleich 10 Kubikfuß Englisch oder 120 Fuß Amerikanischen Holzmaaßes bei einer Dicke von 1 Zoll.
Der Bu ober Itzibu ist eine Silbermünze von nicht weniger als 8 Grammen und 67 Zentigrammen (134 Gran Englischen Münzgewichts) Gewicht und einem Gehalte von 9/10 fein Silber und 1/10 Zusatz. Der Zent ist der hundertste Theil des Bu. [24]

Bestimmung 9. Bearbeiten

Um die Mißbräuche und Hindernisse zu beseitigen, über welche bisher in den geöffneten Häfen, bei der Zollabfertigung, beim Laden und Löschen der Waaren, bei dem Miethen von Booten, Lastträgern und Dienstleuten u. s. w. Klage geführt worden ist, sind die Hohen vertragenden Theile dahin übereingekommen, daß in jedem Hafen die Lokalbehörden in Uebereinstimmung mit den fremden Konsuln diejenigen Maaßregeln verabreden und in Ausführung bringen sollen, welche geeignet sind, Abhülfe gegen diese Klagen zu gewähren und dem Handels- und Privatverkehre zwischen Fremden und Japanern die wünschenswerthe Leichtigkeit und Sicherheit zu verleihen.
Ebenso wird die Japanische Regierung dafür Sorge tragen, daß in jedem der geöffneten Häfen an den Lösch- und Ladeplätzen ein oder mehrere offene Güterschuppen errichtet werden, in denen die Waaren unmittelbar vor dem Laden oder nach dem Löschen untergebracht werden können.

Bestimmung 10. Bearbeiten

Fünf Jahre, nachdem dieser Vertrag in Kraft getreten ist, sollen die Ein- und Ausfuhrzölle einer Revision unterworfen werden, Falls einer der Hohen kontrahirenden Theile solches wünscht. Sollte aber vor Ablauf dieses Zeitraumes die Japanische Regierung mit der Regierung einer anderen Nation zu einer solchen Revision schreiten, so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten auf Wunsch der Japanischen Regierung daran Theil nehmen.
(L. S.)       M. v. Brandt            Higashi Kuze Chujo.
Terashima Tozo.
Iseki Sayemon.

Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages hat in Yedo stattgefunden.