Fütterungskosten bei der Gendarmerie
[035]
Schluß des Vollziehungs-Direktoriums, betreffend die Fütterungen der National-Gendarmerie.
vom 14ten Thermidor.[WS 1]
Das Vollziehungs-Direktorium, erwägend daß in mehreren Departementern die Theurung des Futters die Gendarmerie in die Unmöglichkeit sezt, ihre Pferde mit dem durch das Gesetz vom 28ten Germinal VI[WS 2] bestimmten Geldtheile zu unterhalten; daß es dringend ist, die Unter-Officier und Gendarmen aus einer Lage zu ziehen, die der Genauigkeit und der Thätigkeit, die ihre Amtsverrichtungen erfordern, einen wesentlichen Schaden zufügen; auf den Bericht des Kriegs-Ministers,
- Beschließt:
Erster Artikel.
Bearbeiten- Die Verwaltungs-Räthe der Gendarmerie sollen in jedem Departement fortfahren, die Fonds für die Fütterungs-Masse so anzuwenden, wie es durch den Artikel LXXII des Gesetzes vom 28sten Germinal Jahr VI vorgeschrieben worden.
II.
Bearbeiten- Der Preis der durch die Verwaltungs-Räthe für die Fütterung der Pferde der Unter-Officiere und Gendarmen vom 1sten Messidor Jahr VII[WS 3] bis auf den 1sten Messidor Jahr VIII[WS 4] geschlossenen oder autorisirten Kaufverträge, soll auf den mittleren Preis des Futters in jedem Departement berechnet werden; und wenn er den Belauf der Fütterungs-Masse während dem nemlichen Zeitstriche übersteigt so soll der Ueberfluß der Summe im Laufe des Fructidors Jahr VIII, aus den ausserordentlichen Kriegs-Fonds, zufolge der von den Verwaltungs-Räthen ausgesetzten, vom Kriegs-Commissarius, der mit der Polizei des Corps beauftragt ist, visirten und von den Central-Verwaltungen abgeschlossenen Verzeichnissen rückgezahlt werden.
[037]
- Der Kriegs-Minister ist mit Vollziehung gegenwärtigen Schlusses, der im Gesetzregister gedruckt werden soll, beauftragt.
- Die Ausfertigung gleichlautend, unterschrieben Sieyes, Präsident; Vom Vollziehungs-Direktorium, der General-Sekretär Lagarde.
Anmerkungen (Wikisource)
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