Ernennung zu Deutschen Bundeskonsuln. Vom 8. Juni 1869

Gesetzestext
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Titel: Ernennung zu Bundeskonsuln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 16, Seite 144
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juni 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 290.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den Königlich Preußischen Legationsrath Hermann Carl Wilke

zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes für Großbritannien und Irland in London zu ernennen geruht.


(Nr. 291.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den Kaufmann G. Dentzelmann zu d’Urban (Kolonie Natal in Afrika)

zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.


(Nr. 292.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den Kaufmann Arthur James Walker Arnott zu Port Louis (Insel Mauritius)

zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.


(Nr. 293.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den bisherigen Preußischen Konsul R. Lindau in Nagasaki,
den bisherigen Preußischen Vizekonsul C. Gaertner in Hakodade,
den Kaufmann Adolph Leysner zu Niegata, und
den Kaufmann Adolph Reis zu Yokohama

zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.