Ernennung von Zollvereinsbeamten. Vom 19. Mai 1870

Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Zollvereinsbeamten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 14, Seite 121
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Mai 1870
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 477.) Auf Grund der Bestimmung im Artikel 20. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. (Bundesgesetzbl. S. 81.) sind von dem Präsidium des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, folgenden, im Königreich Bayern belegenen Hauptämtern die nachbenannten Beamten als Vereinskontroleure beigeordnet worden, und zwar:

1) den Hauptämtern zu Passau und Simbach an Stelle des in den Ruhestand getretenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Hoff der Königlich Preußische Steuerinspektor Biesterfeld mit dem Wohnsitz in Passau, und
2) den Hauptämtern zu Aschaffenburg, Marktbreit, Schweinfurt und Würzburg an Stelle des in den Ruhestand getretenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Bon der Königlich Preußische Zollexpeditions-Vorsteher Altwasser mit dem Wohnsitz in Würzburg.