Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. Vom 14. Januar 1870

Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 1, Seite 27 - 28
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 406.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden, Grafen v. Flemming, als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 28. v. M. u. J. zu übergeben. [28]

(Nr. 407.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Württemberg, Freiherrn v. Rosenberg, als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 30. v. M. u. J. zu übergeben.

(Nr. 408.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein, Königlich Preußischen Geheimen Legationsrath v. Wentzel, als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 31. v. M. u. J. zu übergeben.