Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten

Gesetzestext
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Titel: Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 1, Seite 1 - 2
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 33.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich Russischen Hofe, Prinzen Heinrich VII. Reuß, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 30. Dezember v. J. zu überreichen.

[2] (Nr. 34.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, Grafen v. d. Goltz, zugleich als außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 31. Dezember v. J. zu überreichen.

(Nr. 35.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlich Oesterreichischen Hofe, Wirklichen Geheimen Rath Freiherrn v. Werther, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 1. Januar d. J. zu überreichen.

(Nr. 36.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Italien, Grafen v. Usedom, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Könige von Italien sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 5. Januar d. J. zu überreichen.

(Nr. 37.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige der Belgier, Wirklichen Geheimen Rath v. Balan, zugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, Seiner Majestät dem Könige der Belgier sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 27. Januar d. J. zu überreichen.