Ermächtigungsgesetz. Vom 8. Dezember 1923

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Ermächtigungsgesetz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt, Teil I, Band 1923, Nr. 126, Seite 1179
Fassung vom: 8. Dezember 1923
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Dezember 1923
Inkrafttreten: 10. Dezember 1923
Anmerkungen:
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Ermächtigungsgesetz. Vom 8. Dezember 1923.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1 Bearbeiten

Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet. Eine Abweichung von den Vorschriften der Reichsverfassung ist nicht zulässig. Vor Erlaß der Verordnungen ist ein Ausschuß des Reichsrats und ein Ausschuß des Reichstags von 15 Mitgliedern in vertraulicher Beratung zu hören.
Die erlassenen Verordnungen sind dem Reichstag und dem Reichsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sie sind aufzuheben, wenn der Reichstag oder der Reichsrat dies verlangt. Im Reichstag sind für das Aufhebungsverlangen zwei Lesungen erforderlich, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen muß.
Der im Abs. 1 genannte Ausschuß des Reichstags ist ebenso über Anträge zu Verordnungen auf Grund des Gesetzes vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 943) zu hören, soweit der Reichstag dies beschließt.

§ 2 Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es tritt am 15. Februar 1924 außer Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1923.
Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Marx

Der Reichsminister des Innern
Dr. Jarres