Ermächtigung von Deutschen Konsuln. Vom 30. Juni 1872
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(Nr. 848.) Dem Konsul Nordenholz in Buenos Aires ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 599) die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirks bürgerliche gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.