Ermächtigung von Deutschen Konsuln. Vom 27. Januar 1872
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(Nr. 382.[1]) Dem Generalkonsul des Deutschen Reichs für Großbritannien und Irland, Legationsrath Wilke zu London und dem Generalkonsul des Deutschen Reichs für die Vereinigten Staaten von Amerika Dr. Rösing zu New-York ist die generelle Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden ertheilt worden.
Anmerkung (Wikisource)
- ↑ korrekt 782.