Ermächtigung von Deutschen Konsuln. Vom 19. März 1872
[82]
(Nr. 805.) Dem Kaiserlichen Generalkonsul Will zu Havana ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 599) für seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, bürgerliche gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.