Erlaß des Führers über die Regierungsgesetzgebung
[295]
Vom 10. Mai 1943.
Mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) formell am 10. Mai 1943 abläuft, bestimme ich:
Die Reichsregierung hat die ihr durch das Gesetz vom 24. März 1933 übertragenen Befugnisse auch weiterhin auszuüben.
Ich behalte mir vor, eine Bestätigung dieser Befugnisse der Reichsregierung durch den Großdeutschen Reichstag herbeizuführen.
Führer-Hauptquartier, den 10. Mai 1943.